Zweite Liege rechts: Kassenrezept von Poolärzt:in
Poolärzt:in ist zwar keine neue Fachrichtung, aber die Mediziner:innen sind trotzdem zum Bereitschaftsdienst berechtigt. Sie dürfen sogar Kassenrezepte ausstellen.
Zweite Liege rechts? Poolärzt:innen sind weder am Strand noch am Hotelpool zu finden. Die Nicht-Vertragsärzt:innen können sowohl im Sitz- als auch im Fahrdienst arbeiten – also Hausbesuche durchführen oder in der Praxis tätig sein – und auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Ziel ist es, die zum Dienst verpflichteten Vertragsärzt:innen zu entlasten und vor allem in ländlichen Regionen die medizinische Versorgung sicherzustellen.
Aber von vorn: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat beispielsweise im Jahr 2013 den Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzt:innen neu strukturiert. Seit 2015 können auch Nicht-Vertragsärzt:innen, die kein Teil des niedergelassenen Systems sind, am organisierten Bereitschaftsdienst teilnehmen. Dazu wird zwischen den Ärzt:innen und der KBV ein Kooperationsvertrag geschlossen. Der/die vertretene Vertragsärzt:in haftet nicht für den/die Poolärzt:in.
Poolärzt:innen entlasten durch Vertretung oder Besetzung freier Bereitschaftsdienste die Vertragsärzt:innen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die zur Bereitschaft verpflichtet sind. In den Bereitschaftsplan eingetragen werden die vertretenden Nicht-Vertragsärzt:innen aber nicht automatisch. Sie können ohnehin nur einen Dienst übernehmen, wenn ein/e Kolleg:in einen Dienst abgeben will oder wenn ein Bereitschaftsdienst noch unbesetzt ist.
„In Bayern besteht die Möglichkeit, als ‚Poolarzt‘ am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und Dienste von Vertragsärzten zu übernehmen, ohne selbst Vertragsarzt zu sein. Ein Poolarzt muss nicht unbedingt eine abgeschlossene Weiterbildung vorweisen; auch approbierte Ärztinnen und Ärzte, die eine mindestens zweijährige allgemeinmedizinische Weiterbildung bzw. eine mindestens zweijährige Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet nach Weiterbildungsrecht nachweisen können und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, erfüllen die Voraussetzungen, um als Poolarzt tätig werden zu können“, so Dr. Petra Reis-Berkowicz, Vorstandsmitglied im Bayerischen Hausärzteverband und Vorsitzende der Vertreterversammlung KVB.
Eine Ausnahme: Denn gemäß § 4 Notfalldienstordnung (NFD-O) sollte der/die Ärzt:in eine abgeschlossene Weiterbildung nachweisen können oder sich im letzten Jahr der Weiterbildung befinden.
Poolärzt:innen erhalten von der KVB eine eigene Abrechnungsnummer (Lebenslange Arztnummer, LANR), die es ihnen unter anderem ermöglicht, als vollwertige Vertretung des/der niedergelassenen Ärzt:in auch Kassenrezepte auszustellen.
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