Krank ist krank. Oder etwa nicht? Wer in der Apotheke krankheitsbedingt ausfällt und dies per Attest belegt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Denn mitunter sind Arbeitgebende skeptisch, ob Krankheit und Krankschreibung echt sind.
Zugegeben, in der Apotheke brennt nicht erst seit der Corona-Pandemie sprichwörtlich „der Baum“. Denn Personal ist knapp und Nachwuchs fehlt oftmals. Zusammen mit dem ständig wachsenden Aufgabenberg können sich die Teams keine Ausfälle leisten. Doch eine Garantie für das Gesundbleiben gibt es nicht und so werden Mitarbeiter:innen irgendwann auch einmal krank. Häufen sich die Krankmeldungen allerdings oder zieht sich die Erkrankung länger hin, können Zweifel aufkommen. Ist das erlaubt? Dürfen Chef:innen prüfen lassen, ob eine Krankschreibung echt ist? Die Antwort: Ja und Nein.
Ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) geht bei Krankheit in der Apotheke nichts. Diese muss gemäß Bundesrahmentarifvertrag spätestens ab dem dritten Tag bei der Apothekenleitung vorgelegt werden. Unter Umständen kann der/die Chef:in jedoch auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine AU einfordern. So weit, so bekannt. Liegt ein ärztliches Attest vor, ist das in der Regel ein glaubhafter Beweis für eine Erkrankung. Immerhin müssen sich Ärzt:innen beim Ausstellen der AU an die entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses halten.
Haben Arbeitgebende dennoch Zweifel daran, ob Beschäftigte wirklich erkrankt sind beziehungsweise der Arbeitsausfall gerechtfertigt ist, können sie den sogenannten Beweiswert der AU erschüttern. Entscheidend ist jedoch, dass Chef:innen einen wichtigen Grund haben, der dies rechtfertigt.
Problematisch wird es für Angestellte unter anderem, wenn die Krankheit zuvor – direkt oder indirekt – angekündigt wurde, beispielsweise weil ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AU kommen auch auf, wenn diese direkt nach einer Kündigung eingereicht wird und bis zum Ende der Kündigungsfrist andauern soll. Wer also krank ist, nachdem er/sie gekündigt hat, muss dies auf Verlangen des/der Arbeitgeber:in nachweisen, und zwar nicht nur per AU. Andernfalls müssen Betroffene mit einer Kürzung der Entgeltfortzahlung oder auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Achtung: Auch wenn eine Erkrankung selbst verschuldet wurde, können Arbeitgeber:innen den Geldhahn zudrehen. „Dafür bedarf es aber eines groben Verstoßes gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen“, stellt der DGB klar.
Um zu prüfen, ob eine Krankheit beziehungsweise Krankschreibung echt ist, können Chef:innen ihre Bedenken an die Krankenkasse weiterleiten. „Diese kann dann ihren medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen“, informiert die Gewerkschaft IG Metall. Dafür kann beispielsweise der/die behandelnde Ärzt:in befragt werden oder der/die Betroffene zur erneuten Untersuchung einbestellt werden. Bestätigt der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Zweifel, wird die AU noch am selben Tag aufgehoben – allerdings nicht rückwirkend.
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