Erst testen, dann arbeiten? Auch in den Apotheken testen sich die Angestellten mindestens zweimal pro Woche auf SARS-CoV-2, denn für Unternehmen gibt es eine Testangebotspflicht – aber gilt diese auch für vollständig Geimpfte? Schließlich gelten für sie bereits verschiedene Lockerungen.
Arbeitgeber:innen müssen Angestellten in Präsenz gemäß § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Test anbieten. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni außer Kraft und wurde bis bis einschließlich 10. September 2021 verlängert – mit einer Anpassung. Vollständig geimpfte Mitarbeiter:innen und Genesene sind von der Testangebotspflicht ausgenommen. Die Kosten für die Tests müssen die Arbeitgeber:innen tragen.
Die in der Corona-ArbschV festgehaltene Testpflicht gilt derzeit unabhängig vom Impfstatus der Angestellten. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, wird sich das zum 1. Juli ändern.
„Wenn der Arbeitgeber in Kenntnis über den Impfstatus ‚vollständig geimpft‘ eines bestimmten Beschäftigten ist, besteht diesem gegenüber keine Testangebotspflicht“, teilt eine Sprecherin mit. Laut Ministerium würden die Chef:innen in den meisten Fällen darüber Kenntnis haben. „Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Auskunft über den eigenen Gesundheitsstatus – und dazu zählt auch der Impfstatus – gibt es aber nicht.“ Eine Ausnahme ist die gesetzlich geregelte Masernimpfpflicht.
„Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn, sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall“, so der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Es gelte der Grundsatz der Freiwilligkeit.
„Das Testen mindestens zweimal pro Woche ermöglicht eine noch schnellere Erfassung von infizierten Personen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten, erhöht den Schutz der Beschäftigten und dient der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens“, heißt es im entsprechenden Referentenentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil, der im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mitbeschlossen wurde.
Ob Arbeitnehmer:innen das Testangebot annehmen, ist ihnen allerdings selbst überlassen – mit Ausnahme von Berlin und Sachsen bei Angestellten mit Kundenkontakt. Ob die freiwillige Testung innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder nicht, werde im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen. Die Angestellten zur kostenlosen Bürgertestung zu schicken, ist aber keine Option.
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