Ich bin doch befreit – den Satz hören Apotheken immer wieder. Im Januar heißt es einmal mehr: Augen auf. Denn der Zuzahlungsstatus aus dem alten Jahr gilt nicht mehr – auch nicht, wenn das Rezept im alten Jahr ausgestellt wurde. Während die Änderung auf dem Papierrezept einfach ist, stellt sich beim E-Rezept die Frage nach dem Wie.
Hat die Praxis den Zuzahlungsstatus falsch markiert, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler. Die Apotheke darf den Malus heilen. Bei einem Papierrezept ist die Sache klar. Das Kreuz der Praxis bleibt unverändert, weder wird es mit dem Tipp-Ex einfach wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Es bleibt einfach da, so wie es ist.
Ist „Geb.-pfl.“ angekreuzt, obwohl der/die Versicherte befreit ist, muss ein gültiger Befreiungsausweis vorgelegt werden. Die Apotheke hält dies auf dem Rezept fest. Möglich ist der Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
So wird der Zuzahlungsstatus beim E-Rezept geändert
Auch hier muss der Befreiungsausweis vorgelegt werden. Können Kund:innen im Januar keinen gültigen Befreiungsausweis vorweisen, muss die Zuzahlung geleistet werden. Kann eine Korrektur vorgenommen werden, ist dies über die Zusatzattribute – Gruppe 15 – möglich, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.
Den Zuzahlungsstatus können auch PTA korrigieren. Dazu ist keine qualifizierte Signatur nötig.
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