Der Bundesrat hat heute dem PTA-Reformgesetz zugestimmt. Für die Anrufung des Vermittlungsausschusses fand sich keine Mehrheit, obwohl aus den Ländern Kritik und verschiedene Änderungswünsche laut wurden. Das Gesetz wird somit in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung in weiten Teilen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
„Das Einlenken des Bundesrats begrüßen wir ausdrücklich. Hier hat die Stimme der Vernunft gesiegt, denn viele Positionen wären nicht praxistauglich gewesen“, sagt Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer.
Ausbildungsdauer
Bei der Ausbildungsdauer bleibt alles beim Alten. PTA-Schüler*innen absolvieren eine zweijährige schulische Ausbildung gefolgt von einem halbjährigen Praktikum in der Apotheke. Die Ausbildungsdauer war ein Streitthema, denn die Länder forderten eine Ausweitung auf drei Jahre. Auch Adexa und Bundesverband Pharmazeutisch-technischer AssistentInnen (BVpta) hatten eine Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre gefordert.
Mehr Verantwortung
Laut Gesetzesbeschluss sollen erfahrene PTA künftig unter bestimmten Voraussetzungen mehr Verantwortung in der Apotheke übernehmen dürfen. Ein Wegfall der Aufsichtspflicht ist möglich, wenn PTA bereits eine dreijährige Berufserfahrung vorweisen können und mindestens seit einem Jahr in der Apotheke angestellt sind sowie die staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis „gut“ absolviert haben. Außerdem sind regelmäßige Fortbildungen verpflichtend. PTA mit schlechterem Abschluss müssen zwei Jahre Berufserfahrung mehr vorweisen.
Allerdings ist die Ausweitung der Kompetenzen limitiert. Ausgenommen sind beispielsweise die Sterilherstellung, die Abgabe von Betäubungsmitteln oder teratogenen Stoffen sowie Einzelimporten. Auch die Vertretung des Apothekenleiters ist nicht möglich. Die Pflicht zur Aufsicht durch den Apothekenleiter kann nur entfallen, wenn dieser „sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten in seinem Verantwortungsbereich vergewissert hat, dass der pharmazeutisch-technische Assistent die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann“, heißt es jetzt im PTA-Reformgesetz.
Es besteht weiterhin Änderungsbedarf
Der Bundesrat weist in einer begleitenden Entschließung darauf hin, dass es trotz der beschlossenen Reform Änderungsbedarf gibt. Beispielsweise bei der Abschaffung des Schulgeldes und der Anpassung der Ausbildungsvergütung, die durchgängig auch während der schulischen Ausbildung gezahlt werden soll. So hatte es der Bundesrat gefordert.
Kritik gibt es zudem an der beschlossenen Kompetenzerweiterung. Diese sei grundsätzlich notwendig, aber die mit dem Gesetz beschlossenen Ausbildungsbedingungen seien nicht geeignet, um den angehenden PTA tatsächlich auch die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert die Kompetenzerweiterung und damit verbundenen Ausbildungsbedingungen vor Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal überprüfen.
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