Zugegeben, zu früh ist auch unpünktlich und nicht jeder kommt am Morgen gut aus dem Bett. Wer aber weiß, dass er nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn im Kittel in der Apotheke stehen wird, sollte das Zuspätkommen rechtzeitig ankündigen und nicht zur Gewohnheit werden lassen, sonst droht eine Abmahnung.
Wer morgens trödelt oder verschläft und durch das eigene Verschulden zu spät in der Apotheke seinen Dienst antritt, muss in der Regel keine großen Konsequenzen fürchten. Vorausgesetzt es handelt sich um eine einmalige Sache und die Apothekenleitung wurde rechtzeitig informiert. Dann kann die Zeit nachgearbeitet oder Minusstunden angerechnet werden. Möglich wäre auch eine Lohnkürzung. Wer allerdings wiederholt und in unregelmäßigen Abständen unpünktlich ist, verstößt gegen die arbeitsvertraglich geregelten Pflichten. Der Chef kann eine schriftliche Abmahnung ausgeben. Ändert sich an den Verfehlungen nichts, drohen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen und im schlimmsten Fall die Kündigung.
Im Winter ist „höhere Gewalt“ in Form von Glatteis oder Schneechaos keine Ausrede. Auf das Wetter können sich Arbeitnehmer nicht berufen. Die Zeit muss nachgearbeitet werden. Wer bei glatter Straße wiederholt zu spät am Arbeitsplatz erscheint, riskiert ebenfalls eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer ist in der Bringschuld und trägt das sogenannte Wegerisiko und muss pünktlich in der Apotheke erscheinen.
Anders sieht es bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit aus. Werden Apothekenmitarbeiter auf dem Arbeitsweg unverschuldet in einen Unfall verwickelt oder leisten erste Hilfe, fallen weder Minusstunden an noch muss die Zeit nachgearbeitet werden. Gleiches gilt bei einem unangekündigten Streik oder einem nicht vorhergesagten Wintereinbruch. Grundlage ist hier § 616 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch „Vorübergehende Verhinderung“. Darin heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Wurde ein Streik angekündigt, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, einen Zeitpuffer einzuplanen und seinen Arbeitsweg früher anzutreten, um pünktlich zum Dienst zu erscheinen.
Eine Abmahnung wird in der Regel nicht nach dem ersten verspäteten Dienstbeginn ausgesprochen. Wer jahrelang stets pünktlich war, hat beim ersten Verstoß nichts zu befürchten. Sorgen sollten sich allerdings notorische „Zu-spät-Kommer“ machen.
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