Wird ein Arzneimittel direkt bestellt, kann der Wareneingang auf sich warten lassen. Unter Umständen kann erst dann geliefert und abgerechnet werden, wenn die Rezeptgültigkeit – das Abgabedatum – bereits überschritten ist. Da stellt sich die Frage – Ist ein neues Rezept nötig?
Nicht jedes Arzneimittel ist sofort verfügbar oder kann binnen weniger Stunden bestellt werden. Mitunter sind individuelle Anfertigungen wie beispielsweise bei Hyposensibilisierungen nötig, die einige Werktage in Anspruch nehmen. Reichen Kund:innen das Rezept auf den letzten Drücker ein, kann die Rezeptgültigkeit – das Abgabedatum – überschritten sein. Retaxgefahr besteht dennoch nicht, denn der Rahmenvertrag liefert Ausnahmen, und zwar in § 6 Absatz 2.
Zu spät geliefert, Abgabedatum überschritten
Apotheken verlieren den Vergütungsanspruch nicht, wenn es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt. Und dazu gehört unter Umständen auch die Überschreitung des Abgabezeitraumes von 28 Tagen. Unter Punkt g7 heißt es: „die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“
Die Arzneimittel Richtlinie (AM-RL) regelt in § 11 Absatz 4 Satz 1 den Belieferungszeitraum von Kassenrezepten. „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.“
Porto kann auch abgerechnet werden
Und auch Porto kann den Kassen in Rechnung gestellt werden. Für die Ersatzkassen gilt für Arzneimittel laut § 7 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ Absatz 7:
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.“ Allerdings kann nicht jeder Betrag einfach so abgerechnet werden, hier gibt es eine Deckelung und unter Umständen muss die Erstattung der Beschaffungskosten vorab genehmigt werden. „Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“ Abgerechnet wird per Sonder-PZN 09999637.
Fällt Porto für andere Produkte wie beispielsweise Hilfsmittel an, ist es ratsam, vorab eine Genehmigung bei der Ersatzkasse einzuholen oder einen Blick in den Liefervertrag zu werfen.
Eine allgemeine Regelung gibt es bei den Primärkassen nicht. In § 8 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ Arzneiversorgungsvertrag der AOK Baden-Württemberg in Absatz 10 heißt es beispielsweise: „Unvermeidbare Porti, Zölle und andere von Vorlieferanten in Rechnung gestellte Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Die Kosten sind auf Nachfrage der Krankenkasse mit den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Entsprechendes gilt im Notfall für unvermeidbare Beschaffungskosten im Notdienst.“
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