„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“, lautet eine allgemein bekannte Redensart. Und diese gilt auch im beruflichen Kontext, und zwar nicht nur beim unpünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz. Denn wer bestimmte Ansprüche geltend machen will, muss Fristen beachten – auch nach der Kündigung. Andernfalls gibt es beispielsweise kein Geld für Resturlaub, wie ein Urteil zeigt.
Generell gilt: Kann nach einer Kündigung – egal durch welche Partei – bestehender Resturlaub nicht mehr genommen werden, wird dieser in Form von Geld erstattet. Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenangestellte in Höhe von 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes für jeden freien Tag. Doch dabei gilt: Damit Beschäftigte nicht leer ausgehen, muss die Abgeltung rechtzeitig eingefordert werden, und zwar aktiv. Stichwort Ausschlussfrist.
„Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten in Textform geltend zu machen“, heißt es beispielsweise in § 20 BRTV dazu. Wird die entsprechende Frist nicht eingehalten, gelten die Ansprüche demnach als verfallen. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg.
Übrigens: „Ausschlussfristen gelten zwar formal (meist) für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Sie wirken sich aber im Regelfall zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Denn meist sind sie es, die ,hinter ihrem Geld herlaufen müssen‘“, kritisiert der DGB. Dennoch müssen sich auch Chef:innen an die entsprechenden Zeiträume halten.
Ausschlussfrist verpasst: Kein Geld für Resturlaub
Was war passiert? Eine Angestellte hatte nach ihrer Kündigung noch ausstehende Urlaubstage, und zwar aus den letzten drei Jahren. Die freien Tage konnte sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen, sodass sie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von knapp 15.000 Euro einforderte. Das Problem: Dies geschah erst rund fünf Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Weil im Arbeitsvertrag jedoch eine dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart war, verwies der Chef auf den Verfall der Ansprüche und weigerte sich, zu zahlen. Dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht.
Doch die Richter:innen erklärten die Klausel zur Ausschlussfrist für wirksam, denn diese sei – anders als von der Angestellten behauptet – nicht intransparent und zu weit gefasst. „Vertragliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts. Damit wird die Entstehung der Ansprüche nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht“, heißt es zur Begründung im Urteil. Damit erhielt die Angestellte für ihren Resturlaub kein Geld mehr.
Und auch den Vorwurf der Frau, die jeweilige Klausel umfasse unberechtigterweise auch den Verfall von Ansprüchen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung wies das Gericht zurück.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig und es wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
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