Auch wenn die Jahresurlaubsplanung bei den meisten durch sein dürfte, gibt es sicher auch Kolleg:innen, die noch einige Resttage haben. Und die nächste Urlaubsplanung kommt bestimmt. Doch was ist in puncto freie Tage zu beachten und gibt es in der Apotheke besondere Urlaubsregeln?
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Denn an den freien Tagen kannst du endlich einmal die Seele baumeln lassen und dich vom stressigen Apothekenalltag rund um digitale Impfnachweise, Bürgertests und Impfstofflieferungen erholen. Dafür stehen allen Mitarbeiter:innen in Vollzeit nach § 5 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) pro Kalenderjahr mindestens 34 Tage zur Verfügung (33 in Nordrhein). Wer Teilzeit in der Apotheke arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Damit deine Urlaubsfreude nicht durch böse Überraschungen getrübt wird, geben wir dir einen Überblick zu den wichtigsten Urlaubsregeln in der Apotheke.
Wann muss der Urlaub eingereicht werden?
Generell gilt, dass Angestellte ihren Urlaub so schnell wie möglich bei dem/der Arbeitgeber:in beantragen sollten, und zwar schriftlich. Die „Urlaubsregeln“ in der Apotheke sehen oftmals sogar eine Jahresplanung für die freien Tage vor. Laut BRT kann der/die Chef:in demnach entsprechende Zeiträume für das Einreichen von Urlaubsanträgen festlegen – zu Beginn oder zum Ende des Jahres. Nicht immer müssen dabei jedoch direkt alle verfügbaren Tage verplant werden.
Legst du deinen Urlaubswunsch bei dem/der Chef:in oder dem/der zuständigen Kolleg:in vor, muss innerhalb von vier Wochen darüber entschieden werden. Hast du innerhalb dieser Zeit keine Antwort erhalten, darfst du jedoch nicht einfach in den Urlaub gehen, informiert die Adexa. Stattdessen ist Nachhaken angesagt.
Urlaubsregeln in der Apotheke: Darf der Chef den Urlaub ablehnen?
Den Zeitpunkt deines Urlaubs kannst du grundsätzlich frei wählen. Dazu regelt § 5 BRT Folgendes: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Das bedeutet, dein/e Chef:in darf deinen Urlaub nur ablehnen, wenn sich dieser aus Sicht der Apotheke nicht umsetzen lässt, beispielsweise weil schon mehrere andere Mitarbeiter:innen zu diesem Zeitpunkt fehlen und somit die anfallende Arbeit nicht bewältigt werden kann.
Kommt es zu Überschneidungen mit den Urlaubswünschen der Kolleg:innen, solltet ihr zunächst einmal gemeinsam nach einer Lösung suchen. Ist dies nicht möglich, sehen die Urlaubsregeln in der Apotheke vor, dass im Ernstfall die Apothekenleitung entscheiden muss, wessen Wunsch erfüllt werden kann. Dabei spielen verschiedene soziale Kriterien eine Rolle, zum Beispiel:
- Kinder: Haben Angestellte Kita- oder schulpflichtige Kinder oder eine/n Partner:in, der/die an die Schulferien gebunden ist, haben diese meist Vorrang.
- Alter und Betriebszugehörigkeit: Auch diese beiden Faktoren spielen eine Rolle. Ältere Kolleg:innen, die schon lange in der Apotheke arbeiten, werden dabei oft bevorzugt.
- Erholungsbedürftigkeit: Hierbei geht es darum, wer von euch den Urlaub „nötiger“ hat. Entscheidend ist beispielsweise, wie lange der letzte Urlaub zurückliegt.
Was ist mit Resturlaub?
Der Jahresurlaub dient der Erholung und sollte daher auch innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden. Gelingt dir dies einmal nicht, ist jedoch erst einmal aufatmen angesagt: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen“, heißt es im BRT. Doch Achtung: Der Anspruch besteht nur in den ersten drei Monaten des neuen Jahres. Das bedeutet, die verbliebenen Tage musst du bis zum 31. März nehmen. Außerdem muss der/die Arbeitgeber:in dich darüber informieren, dass du noch ausstehende Urlaubstage hast, die zu verfallen drohen.
Tipp: Du kannst auch mit dem/der Chef:in vereinbaren, dass du dir bis zu drei Urlaubstage pro Jahr auszahlen lässt. Hierfür gilt je Tag eine Vergütung von 1/25 des monatlichen Bruttolohns.
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