Wohnkosten: Mietzuschuss und Co. für PTA
Das PTA-Gehalt liegt hierzulande weit unter dem Durchschnitt und ermöglicht keine „großen Sprünge“. Vor allem die Wohnkosten nehmen meist einen Großteil des Einkommens in Anspruch. Doch dabei können sich PTA finanzielle Unterstützung einholen – beispielsweise über den Mietzuschuss von Chef:innen.
Hohe Mieten, steigende Nebenkosten und Co.: Eine bezahlbare Wohnung zu finden, wird hierzulande zunehmend schwieriger. Das gilt erst recht bei einem geringen PTA-Gehalt, das trotz Tariferhöhungen oftmals kaum zum Leben reicht. Hier kommen Arbeitgebende ins Spiel. Denn Chef:innen können PTA bei den Wohnkosten finanziell unterstützen. Stichwort Mietzuschuss.
Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die die Apothekenleitung zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren kann. Ein genereller Anspruch darauf besteht somit nicht und auch die Höhe und Häufigkeit der Zahlung können individuell festgelegt werden. Der Mietzuschuss steht also im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und stellt somit als Barlohn steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehungsweise sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Das heißt: Es fallen Steuern und Sozialabgaben darauf an. Grundlagen sind § 19 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) und § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Bei regelmäßiger Zahlung – beispielsweise monatlich parallel zum Fälligkeitszeitpunkt der Miete –, gilt der Mietzuschuss als laufender Bezug und muss entsprechend versteuert werden, und zwar nach dem regulären individuellen Steuersatz des/der Beschäftigten.
Wohngeld statt Mietzuschuss für PTA
Will oder kann die Apothekenleitung PTA nicht mit einem Mietzuschuss unterstützen, kann das Wohngeld eine Alternative darstellen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Wohnkosten mit dem eigenen Einkommen kaum oder nicht zu stemmen sind. „Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen. Das Wohngeld leistet hier einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung“, heißt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Übrigens: Zu Jahresbeginn hat sich das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent erhöht.
Anspruch haben Personen beziehungsweise Haushalte mit geringen Einkommen, die zwar oberhalb der Grundsicherung liegen, jedoch nicht Deckung für die Wohnkosten genügen. Neben Rentner:innen, Pflegeheimbewohner:innen, Studierenden und Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I können demnach auch PTA und andere Angestellte Wohngeld bekommen. Entscheidend ist, wie hoch das Haushaltseinkommen ausfällt. Denn dies dient neben der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung als Faktor, ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird. Für den Erhalt muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde der Gemeinde gestellt werden. Der mögliche Anspruch kann über verschiedene Wohngeldrechner vorab geprüft werden.
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