Ohne Apotheker*in keine geöffnete Apotheke – denn es herrscht Anwesenheitspflicht für den/die Apotheker*in. Und doch kann es vorkommen, dass ein*e PTA die Apotheke alleine aufschließt und der/die Approbierte erst zwei Stunden später den Dienst antritt und solange die PKA im Handverkauf aushilft.
In Apotheken herrscht Fachkräftemangel und die Corona-Pandemie verschärft den ohnehin schon knappen Personalschlüssel. Da kann es vorkommen, dass PTA alleine in der Apotheke stehen und kein*e Approbierte*r anwesend ist – sei es, um mal eben beim Bäcker ein Brötchen für die Mittagspause zu holen oder das Kind von der Kita abzuholen. Doch das ist nicht erlaubt und kann vom Pharmazierat bestraft werden. Denn sowohl im Apothekengesetz (ApoG) als auch in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist die Anwesenheitspflicht des/der Apotheker*in verankert.
Apotheke ohne Apotheker*in: PTA ohne Aufsicht und alleine
So müssen Apotheken persönlich von einem/einer Approbierten geleitet werden. „Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich“, so ApBetrO § 2. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Vertretung: „Der Apothekenleiter muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen.“ Zudem regelt das ApoG, dass die Apotheke durch den/die Apothekenleiter*in persönlich beaufsichtigt werden muss. Demnach verpflichtet die Betriebserlaubnis zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
Wer darf die Apothekenleitung vertreten?
Ist die Apothekenleitung nur kurzfristig, also für einige Stunden, nicht in der Apotheke, tritt die Vertretung nicht an die Stelle des/der Inhaber*in. Anders ist es, wenn die Apothekenleitung die berufliche komplette Leitungsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann und die gesamte Verantwortung für den Apothekenbetrieb auf eine*n angestellte*n Apotheker *in übertragen wird. Dann fungiert diese*r als Vertreter nach § 2 Abs. 5 ApBetrO.
„Der Apothekenleiter muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.“ Kann die Apothekenleitung der Vorgabe nicht nachkommen, ist eine Vertretung durch Apothekerassistent oder Pharmazieingenieure möglich, sofern diese in Bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet sind und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt waren. Allerdings darf sich die Apothekenleitung nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten.
Außerdem herrscht Anwesenheitspflicht und zwar körperlich. Nur als Telefonjoker darf der/die Apotheker*in nicht eingesetzt werden, schließlich muss ein*e Apotheker*in bei Fragen aus dem Team beispielsweise zur Rezeptbelieferung oder Beratung sofort eingreifen können. Denn: „Pharmazeutische Tätigkeiten, die von pharmazeutisch-technischen Assistenten, pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden, ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen.“ Haben PTA eine Abzeichnungsbefugnis, entbindet das aber nicht von der Aufsicht und der Anwesenheitspflicht, denn es müssen beispielsweise Privatrezepte vor der Abgabe einem/einer Apotheker*in zur Kontrolle vorgezeigt werden. Ohne Apotheker*in und allein dürfen PTA nicht in der Apotheke sein.
PKA im Handverkauf?
Berät die PKA im Handverkauf zu Arzneimitteln und beliefert Rezepte, ist dies verboten. Anders sieht es aus, wenn PKA im Kosmetikbereich der Apotheke unterstützen und beratend und verkaufend zur Seite stehen. Laut ApBetrO ist es verboten, „pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen.“ Auch Pharmazeutische Assistenten dürfen keine Arzneimittel abgeben.
Schweigen und mitmachen, oder weigern?
Was können PTA und PKA tun, wenn von ihnen verlangt wird, gegen geltende Vorschriften zu verstoßen? Eine schwierige Entscheidung und nicht jede*r Mitarbeiter*in traut sich, den/die Chef*in darauf anzusprechen. Dabei wäre das der erste Schritt. Mitarbeiter*innen sollten das Gespräch mit dem/der Chef*in suchen. Ändert sich nichts, kann im nächsten Schritt der zuständige Pharmazierat oder die Kammer informiert werden. Eine andere Möglichkeit kann es sein, die Apotheke zu wechseln. Allerdings ist nicht klar, ob in der neuen Apotheke das gleiche Vorgehen herrscht (auch wenn es nicht Gang und Gäbe ist!) und in der alten Apotheke wird sich nichts ändern.
PTA sollten bedenken, dass auch sie unter Umständen berufsrechtlich belangt werden können und beispielsweise eine Geldstrafe drohen kann.
PTA-Reform sah Kompetenzerweiterung vor
Der Entwurf zur PTA-Reform sah mehr Kompetenzen für PTA vor. So sollten PTA „in eigener Verantwortung“ pharmazeutische Tätigkeiten ausüben dürfen. Dem wurde allerdings eine Absage erteilt und der Passus gestrichen. Auch aus Sicht der ABDA sei dies „nicht sachgerecht“. In der Begründung wurde auf das Apothekengesetz (ApoG) verwiesen, wo die Betriebserlaubnis den Apothekenleiter zur persönlichen Leitung der Apotheke in „eigener Verantwortung“ verpflichtet. „Dieser Verpflichtung kann der Apothekenleiter nicht gerecht werden, wenn PTA in ‚eigener Verantwortung‘ Entscheidungen treffen, ohne dass der Apothekenleiter oder ein Apotheker die Möglichkeit hat, korrigierend einzugreifen.“ Außerdem handele es sich um „die Ausbildung zu einem Assistenzberuf, die nicht für das eigenverantwortliche Arbeiten qualifiziert und auch nicht zwingend qualifizieren muss.“
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