Haben Patient:innen das Rezept verloren und die Praxis eine zweite Originalverordnung ausgestellt, kommen verschiedene Zusätze zum Einsatz – Wiederholungsverordnung, Kopie und Duplikat. Doch welcher ist retaxsicher?
Um für die Kasse kenntlich zu machen, dass es sich um eine Zweitverschreibung handelt, weil die Originalverordnung nicht mehr aufzufinden ist, wird unter anderem der Vermerk „Duplikat“ genutzt. Ziel ist es, eine doppelte Abrechnung aufzudecken.
Allerdings war der Vermerk „Duplikat“ nicht retaxsicher und für die Kassen ein Retax-Grund und „Wiederholungsverordnung“ in Kombination mit einer Begründung („Original vom/von Patient:in verloren“) zulässig. „Duplikat“, „Kopie“ oder „Zweitschrift“ wurden nicht anerkannt. Wortklauberei oder ein echtes Problem? Fest steht: Grundsätzlich dürfen nur Originalverordnungen beliefert werden. Ein Rezept mit dem Vermerk „Kopie“ oder „Duplikat“ war streng genommen keine gültige Verordnung.
Duplikat ist retaxsicher
Seit der Neufassung des Rahmenvertrages im Juni 2016 dürfen Kassen Rezepte mit dem Vermerk „Duplikat“ nicht mehr retaxieren. Warum? Weil es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt.
In § 6 heißt es dazu: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (zum Beispiel Duplikat) dann unschädlich ist […].“
Ein Vermerk, der die doppelte Verordnung kennzeichnet, legitimiert also keine Retaxation mehr.
Unbedeutender Formfehler: Es handelt sich laut Definition um einen insbesondere formalen Fehler, der die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieret.
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