Wiederholungsrezept: G-BA macht den Weg frei
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt eine Neuerung im Masernschutzgesetz um. Mitte April wurde die Änderung in § 11 der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Die Neuerung regelt das sogenannte Wiederholungsrezept, das die Verschreibung von Dauermedikationen erleichtern soll.
Das Wiederholungsrezept ist im Masernschutzgesetz geregelt. § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V ermöglicht es den Vertragsärzt:innen, Chroniker:innen, die eine kontinuierliche Arzneimittelversorgung benötigen, Rezepte auszustellen, die insgesamt viermal beliefert werden dürfen. Ärzt:innen müssen diese sogenannten Wiederholungsverordnungen/Wiederholungsrezepte besonders kennzeichnen. Außerdem haben die Patient:innen bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum Zeit, die Rezepte einzulösen.
Das Wiederholungsrezept findet nun auch einen Platz in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des G-BA. Möglich macht dies Absatz 2a, der neu in § 11 eingeführt wird.
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. […] sind besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist.“
Weil Wiederholungsrezepte bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden dürfen, ist das Ende der Einlösefrist beschrieben und nur eine einmalige (Teil-)Belieferung der Verordnung zulässig.
Laut G-BA sind die Angaben zur Einlösung bei der Teilbelieferung zu berücksichtigen. „Auch nach Durchführung des Stellungnahmeverfahrens sieht der G-BA deshalb die Notwendigkeit einer Angabe zur Einlösung für die einzelnen (Teil-)Belieferungen bei einer Verschreibung zur wiederholenden Abgabe als erforderlich an. Im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit sehe der G-BA die Notwendigkeit, Zeitpunkte anzugeben, zu denen die wiederholten Abgaben stattfinden können, – die Zuständigkeit liegt bei den Ärzt:innen.
Achtung: Ärzt:innen müssen laut G-BA auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum Beginn der Einlösefrist machen. So soll verhindert werden, dass Patient:innen die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen. Außerdem werde ein Schutz vor Fehlanwendungen und Missbrauch gesichert.
Stehe ein Therapiewechsel oder eine Dosisanpassung an, könne dies noch vor der Abgabe der weiteren verordneten Packungen berücksichtigt werden. So könnten unnötige Mehrausgaben vermieden werden.
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