Auch gestern hat der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht keine Empfehlung für einen OTC-Switch für Sildenafil ausgesprochen. Die Mehrheit hat gegen die Entlassung aus der Rezeptpflicht gestimmt. Anders sieht es bei Naloxon zur nasalen Anwendung und der Fixkombi Prednisolon/Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut aus.
Über eine Entlassung von Sildenafil aus der Verschreibungspflicht und die damit verbundenen Chancen und Risiken wird immer wieder diskutiert. Doch ein OTC-Switch für Sildenafil ist bereits in mehreren Anläufen gescheitert, sowohl für die Stärke 25 mg als auch für 50 mg. Als Gründe wurden unter anderem die Sorge vor möglichen schweren Nebenwirkungen und der Verweis auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung der erektilen Dysfunktion angeführt.
Gestern nahm der Wirkstoff zu 25 mg und 50 mg zur oralen Anwendung einen weiteren Anlauf. Ohne Erfolg. „Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich, den Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Sildenafil 25 mg und 50 mg abzulehnen“, heißt es im Kurzprotokoll. Sieben Teilnehmende stimmten gegen einen Switch und nur einer dafür.
Die Wirkstoffkombi Prednisolon/Salicylsäure erhielt jedoch eine positive Empfehlung für einen Switch. Einstimmig wird empfohlen, den Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die Zubereitung aus Prednisolon und Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut anzunehmen.
Naloxon zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung hat vom SVA ebenfalls eine Empfehlung für einen OTC-Switch erhalten. Hierzulande ist mit Nyxoid (Mundipharma) ein Naloxon-Nasenspray verfügbar, das im Rahmen der Take-Home-Verordnung abgegeben werden kann.
Außerdem steht in diesem Zusammenhang eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur Debatte. Denn Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges sowie Polizeibehörden sollen Patient:innen entsprechende Präparate künftig ebenfalls verschreiben dürfen. Demnach soll in § 2 AMVV ein neuer Absatz 2a eingefügt werden, der dies gestattet, wie einstimmig beschlossen wurde.
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