Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Geht es um die Frage nach Überstunden, gibt es einiges zu beachten. So dürfen diese in der Regel nicht einfach so angeordnet, aber auch nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Außerdem dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Doch wie viele Überstunden sind erlaubt?
Generell gilt: PTA, die in Vollzeit in der Apotheke arbeiten, haben eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. So regelt es der seit 1. August 2024 geltende Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für tarifgebundene Apothekenangestellte. In den Tarifgebieten Nordrhein und Sachsen müssen 40 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Doch Chef:innen dürfen darüber hinaus Mehrarbeit anordnen. Nämlich in „begründeten Ausnahmefällen“, wie es in § 8 BRTV weiter heißt. Doch dabei stellt sich die Frage, wie viele Überstunden erlaubt sind.
Überstunden: Maximal zehn Stunden/Tag erlaubt
In BRTV heißt es dazu, dass „Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden“ darf. Und dieser ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt: Die tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Sprich: Für PTA mit einer Sechs-Tage-Woche sind 60 Stunden pro Woche das Maximum. Das sind 21 Stunden mehr als die regelmäßige Wochenarbeitszeit laut BRTV.
Achtung: Für Jugendliche und Schwangere gelten strengere Vorgaben. So dürfen erstere in der Regel maximal acht Stunden täglich, letztere höchstens achteinhalb Stunden pro Tag arbeiten.
Um dies wieder auszugleichen, muss jedoch in anderen Wochen weniger gearbeitet werden. Denn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen darf die tägliche Arbeitszeit von im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Andernfalls handelt es sich um einen Verstoß gegen das ArbZG.
Mehr noch: Mehrarbeit muss entweder finanziell oder in Form von Freizeitausgleich abgegolten werden, und zwar mit Zuschlägen. Dies gilt sowohl für Voll- als auch für Teilzeitkräfte ab der ersten Überstunde, wie in § 8 BRTV geregelt ist.
Keine Zuschläge bei Jahresarbeitszeitkonto?
Ausnahme Jahresarbeitszeitkonto: Gilt für PTA ein Jahresarbeitszeitkonto, kann eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 bis 48 Stunden vereinbart werden. Für Teilzeitkräfte ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 75 bis 130 Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit möglich. Voraussetzung ist jedoch sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitmitarbeitende, dass im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten im Schnitt die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Zudem muss die Anzahl von Minus- und Plusstunden aus den erfassten Arbeitszeiten klar hervorgehen. Grundlage ist § 4 BRTV.
Doch darin heißt es weiter: „Während des Ausgleichszeitraums wird über die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters hinaus anfallende Mehrarbeit zuschlagsfrei in das Arbeitszeitkonto eingestellt.“ Somit besteht für Überstunden in diesem Fall kein Anspruch auf die Zuschläge. Diese werden erst fällig, wenn der Ausgleich der angesammelte Plusstunden nicht innerhalb von drei Monaten des Folgejahres stattfindet. Außerdem ist standardmäßig ein Freizeitausgleich vorgesehen, für eine finanzielle Abgeltung braucht es eine einvernehmliche Vereinbarung.
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