Während einige Apotheken als besonders babyfreundlich gelten und für Mütter sogar eigene Stillzonen eingerichtet haben, stellt sich für andere die Frage, ob Eltern das Wickeln und/oder Stillen des Nachwuchses in der Apotheke verweigert werden kann.
Fest steht: Eine bestimmte Ausstattung ist in der Apotheke vorgeschrieben. Dazu gehört neben dem Labor und dem HV auch ein Lagerraum. An einer Mitarbeitertoilette führt in der Apotheke ebenfalls kein Weg vorbei. Die genaue Anzahl und Ausstattung richten sich nach der Zahl der Beschäftigten. Eine Toilette für Kund:innen ist dagegen keine Pflicht. Gleiches gilt in puncto Wickelraum oder Stillzone. Denn beides gehört ebenso wie der Pausenraum nicht zur generellen Pflichtausstattung der Apotheke gemäß § 4 Apothekenbetriebsordnung, und zwar auch nicht für Mitarbeitende. Schließlich darf das Kind in der Regel gar nicht mit in die Apotheke – es sei denn, der/die Chef:in gibt dafür seine/ihre Zustimmung.
Doch was gilt, wenn Kund:innen im HV stehen und danach fragen, ob sie den Nachwuchs in der Apotheke wickeln und/oder stillen können – dürfen PTA ablehnen?
Achtung: Gibt es in der Apotheke einen Wickeltisch, muss dieser vorgeschriebenen Normen entsprechen.
Wickeln und Stillen in der Apotheke: Hausrecht entscheidet
Generell gilt: Der/die Apothekeninhaber:in hat das Hausrecht und kann folglich entscheiden, ob dies gestattet wird oder nicht. Mitarbeitende müssen sich dabei an die Weisung des/der Chef:in halten. Hat diese/r beispielsweise untersagt, Kund:innen auf die Mitarbeitertoilette der Apotheke zu lassen – egal ob zum Verrichten der Notdurft oder zum Wickeln und/oder Stillen –, ist dies zu berücksichtigen und dem/der Kund:in entsprechend mitzuteilen. Denn dabei spielen auch hygienische Aspekte eine Rolle – unter anderem der Geruch und das Entsorgen der benutzten Windel. Auf der anderen Seite verbietet die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2004/113/EG) eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts und damit auch eine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, sodass es im Einzelfall abzuwägen gilt, ob das Wickeln und/oder Stillen in der Apotheke unter Umständen erlaubt wird oder ob triftige Gründe dagegen sprechen, beispielsweise wenn keine geeignete räumliche Möglichkeit zur Verfügung steht.
Übrigens: Während es in anderen Ländern klare Regelungen zum Stillen in der Öffentlichkeit gibt – Stichwort Diskriminierungsverbot –, gibt es hierzulande bisher keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ein explizites Recht darauf regeln.
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