Werbeverbot für Linola sept: Das sagt Dr. Wolff
Ende April hat die Verbraucherzentrale NRW Dr. Wolff abgemahnt. Der Grund: Der Hersteller soll nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässige Corona-Bezüge in der Internetwerbung für die Linola Sept Mund- und Rachenspülung verwendet haben. Unter anderem geht es um die Aussage: „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert.“ Laut Verbraucherzentrale würde der Eindruck einer „Corona-Prophylaxe“ geweckt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, landete der Fall vor Gericht.
Im Frühjahr 2021 informierte Dr. Wolff darüber, dass die Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspülung die Viruslast im Speichel um etwa 90 Prozent reduzieren soll, und zwar für etwa sechs Stunden – auch bei Corona-Patient:innen. Dies wurde anhand von Studiendaten belegt.
Das ist das Ergebnis: Das Landgericht Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und gab der Unterlassungsklage vor wenigen Tagen statt. „Damit darf ‚Linola sept‘-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen“, informiert die Verbraucherzentrale.
Was sagt der Hersteller? „Die Verbraucherzentrale NRW stellt die Wirkung des Produkts nicht in Frage“, teilt ein Sprecher auf Nachfrage mit. Die Zustellung des Urteils und die entsprechende Begründung erwartet Dr. Wolff in der kommenden Woche. „Im Verfahren ging es ausschließlich um die Frage, ob die werbliche Aussage gegenüber Verbrauchern zulässig ist“, heißt es weiter. „Wir bestätigen, dass wir unser Produkt mittlerweile als Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspülung deklarieren und entsprechend kommunizieren. – Dennoch: Wir plädieren dafür, dass der Wortlaut des Gesetzes Gültigkeit hat und werden, so uns das Urteil schriftlich vorliegt, weitere Schritte prüfen.“
Auch die Online-Apotheke APONEO wurde von den Verbraucherschützer:innen abgemahnt. Der Grund: Sie hatte das Medizinprodukt algovir Erkältungsspray nach Auffassung der Verbraucherzentralen ebenfalls unzulässig als „Nasenspray gegen Corona“ beworben. APONEO habe bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherschützer:innen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Stückeln: Zuzahlung muss günstigste Variante sein
Muss aufgrund eines Lieferengpasses gestückelt werden, kann sich die Berechnung der Zuzahlung schwierig gestalten. Denn diese muss für Versicherte, der …
LANR: Retax ausgeschlossen?
Ärzt:innen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen, wird eine Lebenslange Arztnummer (LANR) zugeordnet. Eine Prüfpflicht haben Apotheken zwar nicht – …
BG-Rezept: Unfallort fehlt in § 3
Wird ein BG-Rezept ausgestellt, dokumentieren Durchgangsärzt:innen Unfalltag und Unfallbetrieb. Doch nicht beide Angaben gehören gemäß Arzneiversorgungsvertrag zu den Pflichtangaben einer …