Seit April 2018 sollen Ärzt*innen zusätzlich zum verordneten Arzneimittel die PZN auf das Rezept drucken. So sieht es das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) vor, das sich an die Mediziner*innen richtet. Was aber gilt, wenn PZN und Arzneimittelbezeichnung nicht zusammenpassen?
Eigentlich soll die zusätzliche Angabe der PZN unklare Verordnungen, Fehlinterpretationen und Rücksprachen mit den Arztpraxen vermeiden. Doch im Einzelfall können auch Verwirrungen und Unklarheiten generiert werden, beispielsweise wenn beide Angaben nicht zusammenpassen.
„Auf Rezepten dürfen nur Produkt- beziehungsweise Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und gegebenenfalls Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben,“ heißt es im AVWG.
Stimmen das verordnete Arzneimittel und die PZN nicht überein, liegt der Apotheke eine unklare Verordnung nach § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor, die nicht beliefert werden darf. „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“
Was ist zu tun? Die Apotheke muss Rücksprache mit der Praxis halten, denn nur der/die Verschreibende weiß, was verordnet werden soll.
Merke: Keine der beiden Angaben – PZN oder Arzneimittelbezeichnung – hat Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Nur die PZN allein genügt aber auch nicht, denn laut § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sind unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, […] die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, Darreichungsform, […] abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ von den Ärzt*innen auf dem Rezept zu vermerken. Außerdem steht die aufgedruckte PZN nicht für ein Austauschverbot auf ein Rabattarzneimittel. Es gelten alle Vorgaben des Rahmenvertrages.
Hat der Arzt oder die Ärztin keine PZN aufgedruckt, ist das für die Apotheke kein Problem. Eine Retaxation ist nicht zu befürchten. Auch reine Wirkstoffverordnungen sind zulässig. Die PZN ist in der AMVV und den jeweiligen Lieferverträgen nicht vorgeschrieben. Somit muss die PZN auch nicht von der Apotheke ergänzt werden. Es besteht keine Prüfpflicht.
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