Wenn die Dosierung nicht zur Packungsgröße passt
Die Dosierung muss bei allen rezeptpflichtigen Arzneimitteln einen Platz auf dem Rezept finden. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass die Dosierung nicht zur verordneten Packungsgröße passt, beispielsweise bei Antibiotika.
Um Fehldosierungen zu vermeiden und die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen, sollen Ärzt*innen seit dem 1. November 2020 die Dosierung zum verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf dem Rezept dokumentieren. Auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn das Arzneimittel unmittelbar an den/die verschreibende*n Arzt/Ärztin abgegeben wird oder den Patient*innen ein Medikationsplan oder eine schriftliche ärztliche Anweisung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, muss das Kürzel „Dj“ auf dem Rezept vermerkt werden.
Die Angabe der Dosierung kann jedoch nur die Arzneimittelsicherheit erhöhen, wenn die Angabe auch Sinn macht. So kann es beispielsweise Verwirrung geben, wenn ein Antibiotikum verordnet ist, das dreimal täglich über sieben Tage eingenommen werden soll, aber nur zehn Tabletten verordnet sind.
Abzugeben sind dennoch zehn Tabletten, es sei denn, die Verordnung wird nach Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin angepasst. Bei Unklarheiten sollte ohnehin Rücksprache gehalten werden, möglicherweise hat der/die Patient*in Tabletten aus der Praxis mitbekommen oder es handelt sich um eine Folgeverordnung und die Therapie wird nur fortgesetzt. Ist die Dosierung falsch oder fehlt, darf die Apotheke nach Rücksprache heilen. Die Apotheke darf in Ausnahmefällen auch ohne Rücksprache die Dosierung ergänzen, nämlich dann, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin nicht möglich ist. Dies kann im dringenden Fall oder bei vorliegendem Medikationsplan oder einer Dosierungsanweisung erfolgen.
Das DAP hat zum Thema, wenn die Dosierungsangabe nicht nur Packungsgröße passt, informiert. „Die Apotheke hat nach unserer Einschätzung keine generelle Prüfpflicht, ob die angegebene Dosierung zur verordneten Packungsgröße passt. Bei Unklarheiten sollte dies aber mit dem/der Patient*in und/oder Arzt/Ärztin geklärt und ggf. ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept ergänzt werden.“
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