In der Vorweihnachtszeit kommt eine kleine Finanzspritze sehr gelegen. Die tarifliche Sonderzahlung scheint schon sicher in der Tasche und im Kopf ist sie oft bereits ausgegeben. Ob es aber tatsächlich den erhofften Bonus gibt, ist mit dem Novembergehalt in wenigen Tagen gewiss.
Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt – wer hätte nicht gerne eine Sonderzahlung. Doch nicht jeder Apothekenmitarbeiter hat auch Anspruch auf den Bonus.
Alle außer Sachsen?
Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung besteht bei Tarifbindung. Also wenn der Apothekeninhaber dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein beigetreten ist und die PTA Mitglied der Apothekengewerkschaft Adexa ist. Ob in Teilzeit, Vollzeit oder als Minijob in der Apotheke gearbeitet wird, ist egal – auf die Dauer kommt es an.
In Sachsen gibt es seit Jahren keinen Tarifvertrag. Anspruch auf den Bonus kann dennoch bestehen, wenn dieser im Arbeitsvertrag geregelt oder auf den Bundesrahmentarifvertrag Bezug genommen wird.
Wie hoch ist der Bonus?
Die Sonderzahlung beträgt 100 Prozent des tariflichen Monatsgehalts. Anspruch haben jene Mitarbeiter, die länger als sechs Monate in der Apotheke angestellt sind. PTA-Praktikanten, die ein halbes Jahr in der Apotheke arbeiten und meist erst im August oder September einsteigen, gehen leider leer aus.
Erhält der Mitarbeiter unter dem Jahr eine Gehaltserhöhung, wird zur Berechnung der Sonderzahlung der Jahresdurchschnitt der monatlichen Lohnzahlungen herangezogen. Wie hoch der Bonus ausfällt, ist außerdem von der Betriebszugehörigkeit abhängig. PTA, die seit Jahresbeginn in der Apotheke arbeiten, haben Anspruch auf den vollen Betrag. Wer jedoch unter dem Jahr in der Apotheke einsteigt, bekommt ein Zwölftel der Gesamtsumme für jeden vollen Monat, der in der Apotheke gearbeitet wurde.
Wann der Apothekeninhaber den Bonus zahlt und ob er ihn aufteilt, bleibt ihm überlassen. Allerdings sollte der Geldregen spätestens mit dem Novembergehalt auf dem Konto eingegangen sein.
Achtung, Rückzahlung!
Verlässt eine PTA die Apotheke 2020 und hat in diesem Jahr eine Sonderzahlung erhalten, droht eine Rückzahlung, wenn sie der Apotheke vor dem 31. März den Rücken kehrt. Hat die PTA Bonuszahlungen erhalten, die ein Monatsgehalt übersteigen, kann eine Rückzahlung fällig werden, wenn sie die Apotheke vor dem 30. Juni verlässt.
Wer allerdings vor November die Apotheke wechselt und Anspruch auf eine Sonderzahlung hat, bekommt das Geld anteilig mit dem letzten Gehalt.
Wenn der Bonus ausbleibt
Seit 2005 haben Apothekeninhaber die Möglichkeit die Sonderzahlung zu kürzen und zwar bis zu 50 Prozent. Möglich ist dies, wenn sich „die wirtschaftliche Situation einer Apotheke drastisch verschlechtert hat“. Allerdings muss der Apothekeninhaber eine Kürzung der Sonderzahlung mindestens vier Wochen vor der Deadline – also dem Zahltag im November – bekanntgeben. Fragt die PTA nach den Gründen, muss der Chef die Zahlen offenlegen.
Die gute Nachricht zum Schluss: Erhalten Apothekenmitarbeiter drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine Sonderzahlung, ist sie ab dem vierten Jahr automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages.
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