Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten bekommen in diesem Jahr Weihnachtsgeld, und zwar im Schnitt rund 3.000 Euro, wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes zuletzt gezeigt haben. Doch davon erhalten Angestellte in der Regel nur einen Teil. Stichwort Steuern. Wie viel bleibt vom ursprünglich gezahlten Weihnachtsgeld übrig?
Auch wenn für PTA kein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, darf sich mehr als die Hälfte der Kolleg:innen über das finanzielle Extra freuen. Wie hoch dieses ausfällt, entscheidet der/die Chef:in. Doch fest steht: Auf dem Konto landet nur ein Teil davon – in der Regel sogar nur die Hälfte.
Der Grund: Weil das Weihnachtsgeld als Arbeitslohn zählt und oftmals mit dem regulären Gehalt gemeinsam gezahlt wird, fallen nicht nur reguläre Steuern und Sozialabgaben darauf an, sondern die jeweiligen Beiträge erhöhen sich durch das höhere Einkommen sogar. Zudem muss das finanzielle Extra als „sonstige Bezüge“ versteuert werden, weil es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Wie viel vom Weihnachtsgeld übrig bleibt, zeigt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) an einer Beispielrechnung.
Weihnachtsgeld: Knapp die Hälfte wird abgezogen
Angenommen wird ein kinderloser Angestellte mit einem Bruttogehalt von 3.500 Euro, der in der Lohnsteuerklasse 1 eingruppiert ist. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich für ihn ein Bruttogehalt von 42.000 Euro, für das laut dem Rechner des Bundesfinanzministeriums 5.281 Euro Lohnsteuer anfallen.
Bei einem Weihnachtsgeld von 2.000 Euro brutto erhöht sich das Jahreseinkommen auf 44.000 Euro und damit der Lohnsteuerbetrag, und zwar auf 5.768 Euro. Somit ergibt sich eine Differenz von 487 Euro, die vom Brutto-Weihnachtsgeld abgezogen wird und dieses somit auf 1.513 Euro verringert.
Doch damit nicht genug. Denn die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen beim finanziellen Extra zu Weihnachten ebenfalls berücksichtigt werden. Diese summieren sich im Fallbeispiel auf 419 Euro (7,3 Prozent + 0,75 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, 2,3 Prozent für die Pflegeversicherung, 1,3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung und 9,3 Prozent für die Rentenversicherung = 21 Prozent). Insgesamt müssen demnach 906 Euro als Steuer- und Sozialabgaben abgezogen werden, sodass das Weihnachtsgeld für den Angestellten netto 1.094 Euro beträgt – rund die Hälfte der ursprünglichen Summe.
Welcher Betrag genau übrigbleibt, richtet sich nach den individuellen Lebensumständen und den damit verbundenen Steuern und Sozialabgaben. Als Faustregel gilt dabei laut der VLH jedoch oftmals: Je höher die Summe, desto höher auch die Abzüge.
Darf das Weihnachtsgeld wegen Krankheit gekürzt werden?
Die Antwort liefert das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 4a. Demnach dürfen Sondervergütungen, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden – beispielsweise Weihnachtsgeld – im Krankheitsfall gekürzt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag dazu getroffen wurde. Fehlt eine solche Regelung, besteht trotz Krankheit Anspruch auf Weihnachtsgeld, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Generell gilt: „Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“ Außerdem besteht eine Kürzungsmöglichkeit, wenn das Weihnachtsgeld freiwillig als Belohnung für treue Mitarbeitende gezahlt wird und somit kein genereller Anspruch darauf vorliegt.
Wird das Extra dagegen als 13. Gehalt – jährliche Sonderzahlung – gezahlt oder damit verrechnet, ist dies als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung zu betrachten. Eine krankheitsbedingte Kürzung ist laut Bundesrahmentarifvertrag § 18 nur zulässig für Fehltage, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
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