Mit Kündigung der Hilfstaxe durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) werden Rezepturen seit dem 1. Januar 2024 nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet. Dies stellt die Apothekenteams vor neue Herausforderungen und fordert ein mutiges Vorgehen ohne Angst vor einer Retax bei der Preisberechnung.
Um künftig eine angemessenere Bezahlung der patientenindividuellen Rezepturen zu erreichen, kündigte der DAV die bis dato zur Berechnung genutzte Hilfstaxe. So müssen die Rezepturen seit dem 1. Januar mithilfe der §§ 4 und 5 der AMPreisV abgerechnet werden, was zu deutlich höheren Abrechnungspreisen führt.
Keine Hilfstaxe und Retax-Gefahr
Die durch den vertragslosen Zustand zur Preisberechnung herangezogene AMPreisV lässt bezüglich der konkreten Berechnung keine Fragen offen. So sind jegliche Zuschläge für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen genau festgelegt. Trotz dieser festen Vorgaben haben Apothekenmitarbeiter:innen Angst vor einer Retax-Welle ohne Nutzung der Hilfstaxe.
Die Kassen und der GKV-Spitzenverband haben sich bereits deutlich gegen dieses Vorgehen der Apotheken positioniert. Sie möchten, auch ohne geltende Hilfstaxe, an der Abrechnung der tatsächlich verarbeiteten Mengen der Stoffe festhalten. Denn die Vorgaben der AMPreisV sehen eine Berechnung der kompletten kleinstmöglichen Packung des verwendeten Stoffes vor.
Dennoch rechnen die Apotheken ihre Rezepturen mutig ab und hoffen darauf, dass nicht auf Null retaxiert wird. Eine genaue Dokumentation der Berechnung mit den tagesaktuellen Preisen der verwendeten Stoffe und Abgabegefäße ist hierbei hilfreich, um gegebenenfalls für einen Widerspruch gewappnet zu sein.
Abweisung von Rezepturen als Lösung?
Eine Verweigerung die Rezeptur herzustellen ist rechtlich nicht möglich, da auch Rezepturen dem „Kontrahierungszwang“ unterliegen. Dieser ist in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 17, Absatz 4 festgelegt und besagt, dass Verschreibungen in einer angemessenen Zeit auszuführen sind.
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