Ob Stau, Wintereinbruch oder Verspätungen bei Bus und Bahn – der Arbeitsweg kann mitunter zur Tortur werden und deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als geplant. Doch eine Vergütung bekommen Angestellte dafür nicht, oder? Wann der Arbeitsweg bezahlt werden muss, erfährst du von uns.
Generell gilt: Der Weg zur Arbeit zählt zur Freizeit und nicht zur Arbeitszeit. Genau ist von der sogenannten Wegezeit die Rede. Diese wird in der Regel nicht vergütet, da es sich um ein „Privatvergnügen“ und nicht um eine mit dem Arbeitsverhältnis einhergehende Hauptleistungspflicht handelt. Wie immer gibt es Ausnahmen, bei denen die Zeit für den Arbeitsweg doch bezahlt werden muss.
Wechselnder Arbeitsort: Arbeitsweg muss bezahlt werden
Nämlich dann, wenn auf dem Arbeitsweg berufliche Aufgaben übernommen werden, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht. Dazu gehört beispielsweise, wenn nach Feierabend auf dem Nachhauseweg noch ein Botendienst übernommen wird. Gleiches gilt, wenn der/die Chef:in vorschreibt, dass öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, um unterwegs noch einige Todos abzuarbeiten.
Auch bei einem wechselnden Arbeitsort können Arbeitgebende verpflichtet sein, die Wegezeit zu vergüten. Müssen PTA beispielsweise spontan in einer anderen Filiale einspringen, gehört der Weg dorthin nicht zum regulären Arbeitsweg und muss somit bezahlt werden, sofern es dazu keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.
Achtung: Steht jedoch fest, dass Angestellte regelmäßig an bestimmten Tagen in einer anderen Filiale arbeiten müssen und ist dies auch vertraglich so geregelt, handelt es sich um einen festen Arbeitsort.
Und dann sind da noch Reisezeiten – sprich die Zeit, die aufgewendet wird, um beispielsweise zu einer Fortbildung zu gelangen. Auch hier kann die Pflicht zur Vergütung bestehen, sofern die Fortbildung von dem/der Chef:in angeordnet wurde.
Mindestlohn beachten
Muss der Arbeitsweg entsprechend der Ausnahmen bezahlt werden, stellt sich die Frage nach der Höhe. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht, somit kann in der Regel der/die Chef:in entscheiden, wie viel gezahlt wird und die Summe kann geringer ausfallen als für die reguläre Arbeitszeit. Allerdings sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beachten. Pro Fahrstunde müssen demnach ab Januar mindestens 12,82 Euro gezahlt werden.
Zur Erinnerung: Passiert Beschäftigten auf dem Arbeitsweg ein Unfall, sind sie dafür versichert. Genau springt die jeweilige Berufsgenossenschaft ein – sofern es sich um den direkten Weg zwischen Zuhause und Arbeitsplatz handelt und somit ein Wegeunfall vorliegt.
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