Möchten Angestellte ihre Arbeitszeit reduzieren, brauchen sie dafür die Zustimmung des/der Chef:in. Eine Ablehnung ist nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Doch Nachteile – beispielsweise in Form von Mehrarbeit – für Kolleg:innen dürfen durch den Teilzeitwunsch nicht entstehen, zeigt ein Urteil.
Knapp vier von zehn Angestellten arbeiten hierzulande in Teilzeit, wie Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem ersten Quartal zeigen – laut den Expert:innen ein Rekord. Der Wunsch nach mehr Freizeit beziehungsweise Arbeitszeitmodellen, die eine bessere Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ermöglichen, wächst auch laut der Bertelsmann Stiftung weiter.
Auch in den Apotheken entscheiden sich viele Mitarbeitende, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Möglich ist dies durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), dass in § 8 den Anspruch auf Teilzeit regelt. Dieser besteht bekanntlich, wenn Angestellte mindestens seit sechs Monaten im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Hinzu kommt, dass der Betrieb 15 Mitarbeiter:innen oder mehr umfasst. Der Wunsch auf Stundenreduzierung muss zudem schriftlich eingereicht werden, und zwar spätestens drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten.
Doch fest steht: Andere Angestellte dürfen dadurch nicht benachteiligt werden. Demnach darf ein Teilzeitwunsch nicht zur Mehrarbeit für Kolleg:innen führen, entschied das Arbeitsgericht Köln.
Ablehnung von Teilzeit vorab prüfen
Geklagt hatte ein Angestellter, der in Schichten arbeitete, gegen seinen Chef. Der Grund: Dieser hatte seinen Wunsch auf eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für einen Zeitraum von fünf Jahren abgelehnt. In den Augen des Beschäftigten jedoch zu Unrecht.
Zur Erinnerung: Ablehnen dürfen Chef:innen den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen, beispielswiese „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“, heißt es im TzBfG.
Die Prüfung, ob die betrieblichen Gründe für eine Ablehnung „hinreichend gewichtig“ sind, muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in drei Stufen erfolgen, wobei zuerst festzustellen ist, ob und welches betriebliche Organisationskonzept überhaupt vorliegt, bevor geprüft wird, inwiefern die entsprechend geltende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Zuletzt gilt es abzuwägen, wie schwer die betrieblichen Gründe tatsächlich wiegen – sprich ob diese die Interessen des Angestellten überwiegen. Dies war laut dem Angestellten in seinem Fall nicht gegeben, weshalb das Arbeitsgericht Köln entscheiden musste.
Teilzeitwunsch darf nicht zu Mehrarbeit für Kolleg:innen führen
Die Richter:innen sprachen sich dabei zugunsten des Chefs aus. Demnach bestehe für den Chef keine zumutbare Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeitgestaltung mit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang zu bringen. Grund dafür ist das bestehende wechselnde Schichtmodell und die Tätigkeit als Schichtleiter, die mit einer Teilzeitstelle im Betrieb nicht vereinbar ist. Im Gegenteil: Wäre dem Teilzeitwunsch entsprochen worden, hätten andere Angestellte Mehrarbeit leisten müssen. Für das Arbeitsgericht Grund genug, um den Antrag des Angestellten abzulehnen.
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