Blutdruckmessgeräte werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, von den Kassen erstattet – so auch von der Knappschaft. Eine Genehmigung ist nicht nötig, wenn die Versicherten bestätigen, in den letzten sechs Jahren kein Blutdruckmessgerät erhalten zu haben. Doch auch dann werden Apotheken derzeit unangenehm überrascht, denn die Knappschaft beanstandet auch Abrechnungen, für die die Versicherten die nötige Erklärung abgegeben haben.
Liegt in der Apotheke ein Hilfsmittelrezept vor, lauern viele Stolperfallen, die es zu beachten gilt, um nicht retaxiert zu werden. So dürfen unter anderem nur Vertragspartner der Kasse Hilfsmittel liefern. In puncto Genehmigung gibt es Unterschiede – für Blutdruckmessgeratäte ist bei der Knappschaft keine vorab einzuholen. „In der Regel ist keine Bewilligung durch die Knappschaft erforderlich“, informiert die Kasse ihre Versicherten. „Das benötigte Hilfsmittel einschließlich des Medizinproduktebuches kann Ihnen sofort ausgehändigt werden. Lediglich bei besonderen Geräten, z. B. mit Sprachausgabe für blinde Menschen, ist vorab ein Kostenvoranschlag bei der Knappschaft einzureichen.“
Blutdruckmessgerät: Knappschaft beanstandet Versorgung trotz Versichertenerklärung
Ganz so einfach ist die Sache dann doch nicht. Zwar müssen Apotheken ein Blutdruckmessgerät von der Knappschaft nicht genehmigen lassen, wenn die Abgabe in einfacher Stückzahl erfolgt und die Versicherten bestätigen, in den letzten sechs Jahren kein Gerät erhalten zu haben. Dennoch informiert der Berliner Apotheker-Verein, dass die Kasse derzeit Abrechnungen beanstandet, wenn eine Versorgung in den letzten sechs Jahren erfolgt ist – auch wenn die Versicherten per Unterschrift bestätigt haben, in den letzten sechs Jahren nicht mit einem Blutdruckmessgerät versorgt worden zu sein.
Nach Ansicht des BAV sei allein die Versichertenerklärung maßgeblich, denn die Apotheke könne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht prüfen und die unterschriebene Erklärung der Versicherten in den letzten Jahren nicht versorgt worden zu sein, wäre überflüssig. Die Kasse sieht die Sache anders. „Die Knappschaft verweist darauf, dass Apotheken sich im Einzelfall bei ihr erkundigen können, ob eine Versorgung in den letzten sechs Jahren erfolgte“, so der BAV.
Daher lautet die Empfehlung des BAV: Verordnungen über Blutdruckmessegräte grundsätzlich bei der Knappschaft zur Genehmigung einzureichen. Alternativ sollen sich Apotheken von der Kasse bestätigen lassen, dass der/die Versicherte in den letzten sechs Jahren nicht mit einem Blutdruckmessgerät versorgt wurde.
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