Wegen Minusstunden: Dürfen Chef:innen das Gehalt kürzen?
Minusstunden sind in der Apotheke immer wieder Thema. So stellt sich nicht nur die Frage, wann diese eigentlich (nicht) anfallen, sondern auch, ob und wie sie ausgeglichen werden müssen. Stichwort nacharbeiten. Oder dürfen Chef:innen bei Minusstunden auch das Gehalt kürzen?
Mehr als jede/r vierte PTA hat ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, wie der große PTA-Gehaltsreport gezeigt hat. Damit kann die wöchentliche Arbeitszeit flexibel zwischen 29 bis 48 Stunden variieren. Sind am Jahresende Plusstunden vorhanden, können diese abgebummelt werden. Minusstunden werden dagegen ins nächste Jahr übertragen und sollen innerhalb von drei Monaten nachgearbeitet werden. Gibt es keine Gelegenheit dazu, verfallen die Stunden. So weit, so bekannt. Doch kann die Apothekenleitung stattdessen bei Minusstunden auch das Gehalt kürzen?
Die Antwort liefert der Bundesrahmentarifvertrag. Darin ist keine entsprechende Regelung in puncto Gehaltskürzung zu finden. Lediglich im Falle einer Kündigung kann das gezahlte Gehalt als Vorschuss angesehen werden, der zurückgezahlt werden muss, wenn Beschäftigte Minusstunden angehäuft haben und diese nicht nacharbeiten, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Das bedeutet: Arbeitest du weiter in der Apotheke, ist es nicht vorgesehen, dass der/die Chef:in dein Gehalt wegen Minusstunden kürzen darf.
Keine Regelung im Arbeitsvertrag: Gehalt darf nicht wegen Minusstunden gekürzt werden
Auch das Arbeitsgericht Siegburg hält das Einbehalten von einem Teil des Gehalts für unzulässig. Geklagt hatte ein Geringverdiener, der insgesamt 20 Minusstunden angehäuft hatte. Auf Basis dessen wurde ihm das vereinbarte Gehalt gekürzt – zu Unrecht, entschieden die Richter:innen in ihrem Urteil. Denn dass der Beschäftigte nicht die erforderlichen Stunden abgeleistet hatte, lag nicht in seiner Verantwortung. Stattdessen sei der Arbeitgeber durch die Erstellung von entsprechenden Schicht- und Dienstplänen dafür verantwortlich gewesen. Es lag folglich Annahmeverzug vor, da der Beschäftigte seine Arbeitskraft im vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt hatte, diese jedoch nicht genutzt wurde.
Hinzukommt, dass der zugrundeliegende Arbeitsvertrag keine Regelung enthielt, die es erlaubt, das Gehalt wegen Minusstunden zu kürzen. Es fand sich lediglich der Satz „Plusstunden werden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar des Folgejahres durch Minusstunden abgebaut.“ Dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehaltes einbehielt, war also unzulässig.
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