Bei mehr als 300 Arzneimitteln bleiben die Schübe derzeit oftmals leer. Doch womöglich hat die benachbarte Apotheke noch Ware und kann aushelfen, sodass die Kund:innen versorgt werden können. Aber ist das überhaupt erlaubt – dürfen Apotheken Arzneimittel untereinander tauschen?
Um den anhaltenden Lieferengpässen entgegenzuwirken, ist von den Apotheken mitunter Flexibilität gefragt. Stichwort Rezepturherstellung. Während das Bundesgesundheitsministerium unter anderem ein Eckpunktepapier gegen Lieferengpässe vorgelegt hat, hat der Präsident der Bundesärztekammer Klaus Reinhardt im Dezember einen Flohmarkt für Arzneimittel ins Spiel gebracht, bei dem Patient:innen nach Bedarf Medikamente tauschen sollen, auch abgelaufene Präparate.
Die Reaktion der Bundesapothekerkammer fiel deutlich aus: Der Vorschlag wurde als „völlig an der Realität vorbei“ abgetan. Aber was gilt, wenn sich Apothekenteams gegenseitig aushelfen wollen? Dürfen Apotheken Arzneimittel tauschen? Die Treuhand Hannover hat die Antwort.
Austausch von Arzneimitteln in einigen Fällen erlaubt
Generell müssen die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) eingehalten werden. Das gilt auch für das Tauschen von Arzneimitteln unter Apotheken. Diese regelt in § 17 Absatz 6c Folgendes: „Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen.“ Wie so oft gibt es jedoch Ausnahmen – zum Beispiel bei einem dringenden Fall. „Ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann“, heißt es in der ApBetrO weiter. „Bei den derzeitigen Lieferengpässen dürfte diese Ausnahmeregelung greifen“, informiert die Treuhand.
Die Weitergabe von Arzneimitteln ist laut ApBetrO außerdem erlaubt, wenn
- diese nach einer Schließung an den/die neue/n Inhaber:in erfolgt,
- die abgebende Apotheke über eine Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG verfügt, wodurch Ware ohne Einschränkungen gehandelt werden kann,
- Apotheken Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs tauschen und
- das gegenseitige Aushelfen zwischen Filialapotheken erfolgt.
Arzneimittel tauschen: Apotheken müssen Dokumentationspflichten beachten
Hinzu kommt, dass sich auch Krankenhausapotheken untereinander sowie öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken gegenseitig versorgen dürfen. Dies gilt für anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen sowie Arzneimittel oder Zubereitungen aus entsprechenden Wirkstoffen, „die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden“, wenn eine bedrohliche und übertragbare Krankheit eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht.
Wollen Apotheken Arzneimittel untereinander tauschen, sind dabei die regulären Dokumentationspflichten einzuhalten. Laut ApBetrO muss bei Medikamenten, die zwischen Apotheken weitergegeben werden, zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem/der Empfänger:in mitgeteilt werden. Außerdem ist auf eine korrekte Verbuchung bei Securpharm, eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung sowie entsprechende Verfalldaten und Lagerbedingungen zu achten, stellt die Treuhand abschließend fest.
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