Ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit soll vor allem für eine bessere Work-Life-Balance sorgen. Kein Wunder, dass die Entscheidung immer beliebter wird. Es stellt sich jedoch die Frage, was sich in puncto Urlaub ändert, wenn du plötzlich Teilzeit in der Apotheke arbeitest. Und was passiert mit den bereits in Vollzeit gesammelten Tagen?
Der Urlaubsanspruch von PTA und anderen Apothekenmitarbeiter:innen ist klar geregelt, und zwar für alle: Der Bundesrahmentarifvertrag spricht ihnen 34 freie Werktage zu. Auf eine Sechs-Tage-Woche heruntergebrochen, sind das 5,7 Wochen. Einen Tag mehr Freizeit bekommen diejenigen, die fünf Jahre ununterbrochen in einer Apotheke arbeiten.
Für Teilzeitkräfte gilt derselbe Anspruch, jedoch muss bei ihnen von Werktagen in Arbeitstage umgerechnet werden. Das bedeutet: 34 freie Tage geteilt durch sechs, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden. Das macht bei drei Arbeitstagen pro Woche 17 Tage Urlaub – und entspricht ebenfalls 5,7 Wochen. Dabei ist es unerheblich, wie lange an diesen Tagen gearbeitet wurde. Selbst ein Vier-Stunden-Tag zählt damit als ganzer Arbeitstag.
Übrigens: Entstehen bei der Umrechnung halbe Urlaubstage oder mehr, werden diese gemäß Bundesurlaubsgesetz zu vollen Urlaubstagen aufgerundet.
Besteht keine Tarifbindung, muss der Urlaubsanspruch individuell ausgehandelt werden. Weniger als 24 Werktage dürfen es laut Bundesurlaubsgesetz für Vollzeitkräfte allerdings nicht sein. Auch hier gilt für Teilzeitkräfte die Formel Jahresurlaub geteilt durch Wochenarbeitstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche.
Anspruch auf Urlaub für Voll- und Teilzeit kombinieren
Bleibt jedoch die Frage, was passiert, wenn sich PTA mitten im Jahr für einen Wechsel von Voll- auf Teilzeit entscheiden. Wie wird dann beim Urlaub gerechnet?
So viel vorweg: Ein in Vollzeit bereits erworbener und noch nicht in Anspruch genommener Urlaubsanspruch darf nicht nachträglich gekürzt werden. So sieht es die EU-Rechtsprechung vor. Was heißt das konkret? Es muss neu gerechnet werden, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeiträume mit unterschiedlichen Wochenarbeitstagen.
Ein Beispiel: Du bist als PTA ohne Tarif in Vollzeit in einer Apotheke angestellt und hast pro Jahr Anspruch auf 28 Tage Urlaub. Arbeitest du bis Ende Mai in Vollzeit, stehen dir zwölf Urlaubstage zu – entsprechend 5/12 des Jahresurlaubs (von Januar bis Mai). Wechselst du Anfang Juni auf eine 20-Stunden-Woche und arbeitest bis zum Jahresende oder darüber hinaus nur noch drei Tage pro Woche, kommen acht weitere Urlaubstage hinzu – berechnet auf Grundlage des jeweiligen Teilzeiturlaubsanspruchs sowie für 7/12 des Jahres (Juni bis Dezember). Beide Ansprüche müssen dann addiert werden, sodass sich ein Gesamtanspruch von 20 Tagen ergibt, da Urlaub aus der Vollzeit-„Etappe“ unberührt bleibt.
Das bedeutet: Kannst du deine Urlaubstage aus der Vollzeitarbeit nicht vor dem Wechsel in Anspruch nehmen, bleiben diese dir trotz der reduzierten Arbeitszeit in vollem Umfang erhalten.
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