Auszahlen lassen oder abbummeln – Diese beiden Möglichkeiten haben Apothekenangestellte, wenn es um den Ausgleich von Überstunden geht. Doch bis wann muss dies erfolgen und wann verfallen gesammelte Überstunden?
Überstunden sind für Apothekenangestellte keine Seltenheit. Schließlich gibt es in der Apotheke für immer weniger Personal immer mehr zu tun. Wird Mehrarbeit von dem/der Chef:in angeordnet oder zumindest geduldet, muss es dafür einen entsprechenden Ausgleich geben – entweder finanziell oder in Form von Freizeit. Dabei kommen gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) neben der Grundvergütung auch verschiedene Zuschläge zwischen 25 und 85 Prozent ins Spiel. Doch bis wann muss der Ausgleich erfolgen – sprich wann verfallen Überstunden?
Übrigens: Auch beim Abbummeln von Überstunden müssen die entsprechenden Zuschläge beachtet werden.
Überstunden verfallen: Diese Fristen gelten
In Sachen Resturlaub ist klar: Solange Chef:innen Angestellte nicht darauf hinweisen, und zwar durch eine individuelle Information und nicht bloß im Arbeitsvertrag, verfallen die freien Tage nicht. Doch gilt das auch für geleistete Mehrarbeit oder wann verfallen Überstunden?
Eine einheitliche gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Entscheidend ist also, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Sowohl der BRTV als auch die Rahmentarifverträge in Nordrhein und Sachsen sehen vor, dass der finanzielle Ausgleich mit der „Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen“ ist. Auch das Abbummeln sollte spätestens im Folgemonat stattfinden.
Achtung: Der Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen in Sachsen sieht den Freizeitausgleich von Überstunden nicht explizit vor, sondern regelt in § 8 lediglich die Vergütungsmodalitäten.
Aber nicht jede/r Apothekenmitarbeiter:in hat Tarifbindung. Für Nicht-Tarifbeschäftigte gilt dabei in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch, die hierzulande auch in anderen Bereichen greift, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Demnach verfallen Überstunden spätestens nach drei Jahren, wobei die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem die Überstunden angefallen sind.
Ausnahmen gelten jedoch, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist. Stichwort Ausschlussfrist. Demnach können Arbeitgebende regeln, dass die jeweiligen Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – in der Regel mindestens drei Monate – geltend gemacht werden müssen. Erfolgt dies nicht, gelten die Ansprüche als verfallen.
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