Apotheken sind gemäß § 1 Apothekengesetz zur „Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ verpflichtet. Außerdem ist der Kontrahierungszwang auch in § 17 Absatz 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Das bedeutet, PTA und andere Angestellte dürfen die Arzneimittelabgabe generell nicht verweigern. Es gibt jedoch Ausnahmen. Hier kommen einige Beispiele für dich.
Während andere Einzelhandelsgeschäfte selbst entscheiden können, an wen sie ihre Produkte verkaufen, greift für Apotheken der Kontrahierungszwang. „Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“, heißt es in § 17 Absatz 4 ApBetrO.
Die Teams müssen also generell jede/n Kund:in mit den verordneten Arzneimitteln versorgen, und zwar selbst, wenn sich dies betriebswirtschaftlich nicht rentiert, wie das Institut für Wissen in der Wirtschaft informiert. Andernfalls drohen Strafen. So weit, so bekannt. In einigen Fällen ist es jedoch erlaubt, die Arzneimittelabgabe zu verweigern, selbst wenn ein Rezept vorliegt. Wir frischen dein Wissen auf.
Keine Abgabe bei Rezeptfehlern?
Häufigster Grund, die Arzneimittelabgabe zu verweigern, ist ein fehlendes oder fehlerhaftes Rezept. „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist“, heißt es in der ApBetrO weiter. Fehlt beispielsweise der Arztstempel, darf die Verschreibung zurückgewiesen werden – zumindest vorerst. Denn bei einer Abgabe droht eine Absetzung durch die Kasse. Handelt es sich dagegen um einen unbedeutenden Formfehler, kann ohne Furcht vor einer Retax beliefert werden.
Ausnahmen gelten auch bei der Abgabe von OTC-Präparaten. Denn dabei liegt in der Regel keine ärztliche Einschätzung zugrunde, weshalb die Expertise des Apothekenpersonals gefragt ist. Hält dieses die gewünschte Selbstmedikation nicht für angebracht, kann die Abgabe aus triftigen Gründen verweigert und an eine Arztpraxis verwiesen werden.
Bei Missbrauchsverdacht Arzneimittelabgabe verweigern
Weitere Gründe, die gegen eine Abgabe sprechen, sind der Verdacht auf Rezeptfälschung sowie auf Arzneimittelmissbrauch. Haben Angestellte ein mulmiges Gefühl, ob das vorgelegte Rezept tatsächlich echt ist, sollten sie dieses nicht einfach beliefern, sondern den/die Chef:in informieren, damit diese/r sich wiederum an die zuständige Apothekerkammer wenden kann, wie die Abda informiert. Eventuell kann sogar Strafanzeige gestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch besteht, weil Kund:innen beispielsweise in kurzenn Abständen größere Mengen eines Medikaments kaufen. „Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern“, heißt es in § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung. Auch hier gilt es, den/die Chef:in zu informieren und Maßnahmen zu treffen, die den Arzneimittelmissbrauch möglichst abwehren.
Und dann ist da noch die Frage, ob PTA und andere Apothekenangestellte die Arzneimittelabgabe an Kinder verweigern dürfen. Kommt ein Kind als Bot:in mit dem Rezept der Eltern oder Großeltern in die Apotheke, muss im Einzelfall entschieden werden, ob der/die Kleine das gewünschte Präparat mitnehmen kann oder nicht. Entscheidet sich die Apotheke dagegen, sollte stattdessen eine Botendienstlieferung sichergestellt werden.
Achtung: Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Weigerung der Abgabe bestimmter Arzneimittel aus Gewissensgründen – Stichwort „Pille danach“ – erlaubt ist, gibt es hierzulande nicht.
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