Gelockerte Abgaberegeln gelten inzwischen für alle Kassen. Ziel ist es, unnötige Apothekenbesuche zu vermeiden und so persönliche Kontakte zu reduzieren. Daher gestatten die Kassen ausnahmsweise und vorübergehend, die Versicherten mit einem in der Apotheke vorrätigen wirtschaftlichen Arzneimittel zu versorgen, wenn das rabattierte Arzneimittel nicht zum Zeitpunkt der Rezepteinlösung parat ist. Die AOK Nordost übernimmt zudem im Ausnahmefall mögliche Mehrkosten. Die folgenden Grundsätze sind bis zum 30. April 2020 gültig.
Grundsätze während der Corona-Pandemie
Grundsätzlich gilt: Wird ein Rezept während der SARS-CoV-2-Pandemie eingelöst, ist vorrangig das in der Apotheke vorrätige rabattierte Arzneimittel beziehungsweise das vorrätige preisgünstigste Arzneimittel abzugeben.
Ist dies nicht möglich, darf die Apotheke laut AOK Nordost in der derzeitigen Situation die Versicherten mit einem wirkstoffgleichen vorrätigen Alternativarzneimittel versorgen. Ist dies der Fall, müssen verschiedene Dinge beachtet werden:
- Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, kann ein Arzneimittel in abweichender Wirkstärke abgegeben werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Patienten das Arzneimittel entsprechend der ärztlich verordneten Dosierung korrekt anwenden.
- Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der verordneten Darreichungsform vorrätig, kann nach pharmazeutischem Ermessen eine andere geeignete Darreichungsform geliefert werden. Auch hier soll sichergestellt werden, dass die Patienten das Arzneimittel korrekt anwenden.
- Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der verordneten Menge/Stückzahl vorrätig, kann die Belieferung der Verordnung durch ein Arzneimittel in einer abweichenden Packungsgröße/Menge/Stückzahl erfolgen. Wird die Menge bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln überschritten, ist vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache zu halten!
Die genannten Grundsätze gelten für Versicherte der AOK Nordost auch für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste sowie bei gesetztem Aut-idem-Kreuz, sofern dies nach pharmazeutischem Ermessen vertretbar ist.
AOK Nordost übernimmt Mehrkosten
Grundsätzlich sollten die Versicherten mit einem vorrätigen Festbetragsarzneimittel versorgt werden, sodass keine Mehrkosten anfallen. Stehen jedoch ausschließlich mehrkostenpflichtige wirkstoffgleiche Festbetragsarzneimittel zur Verfügung, trägt die AOK Nordost die Mehrkosten. Laut Kasse soll die Apotheke den vollen Apothekenverkaufspreis auf das Rezept drucken.
In allen genannten Fällen (wenn nicht das Rabattarzneimittel geliefert wird, sondern ein vorrätiges wirkstoffgleiches Medikament entsprechend den Grundsätzen) soll das Sonderkennzeichen 02567024 sowie die Ziffer 5 (Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen) beziehungsweise 6 (Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich) auf die Verordnung gedruckt werden.
Alle vorgenommenen notwendigen Änderungen der ärztlichen Verordnung dürfen nach Rückpsrache mit dem Arzt erfolgen und müssen auf dem Rezept dokumentiert werden. Es bedarf während der SARS-CoV-2-Pandemie keiner neuen ärztlichen Verordnung.
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