In den Apotheken ist immer wieder vom Nachwuchsmangel die Rede. Und weil sich keine Apotheke Personal zaubern oder backen kann, sind praktische Lösungen gefragt. Eine kommt von CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß. Sein Vorschlag: PTA die kurzfristige Vertretung von Apotheker:innen erlauben.
Die Kompetenzerweiterung von PTA wird seit Langem diskutiert, ebenso wie Möglichkeit, dass PTA Apotheker:innen vertreten dürfen – auch im Zusammenhang mit dem PTA-Reformgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Immerhin soll die Arbeit unter Aufsicht entfallen, wenn
- PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit im Beruf tätig sind und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen haben – PTA mit schlechterem Abschluss müssen mindestens fünf Jahre als PTA tätig sein,
- ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer vorgewiesen werden kann,
- der/die Apothekenleiter:in sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Verantwortungsbereich vergewissert hat, dass der/die PTA die Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann.
Ausgenommen vom Wegfall der Aufsichtspflicht sind das Herstellen von Parenteralia, das individuelle Stellen und Verblistern von Arzneimitteln sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid.
CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß, der Mitglied im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages ist, geht einen Schritt weiter. Er hat vorgeschlagen, PTA die kurzfristige Vertretung eines/einer Apotheker:in zu erlauben. Die Begründung: „Angesichts des sich verschärfenden Personalengpasses in den Apotheken sollten wir jetzt nach praktischen Lösungen suchen.“ Denn bislang dürfen Apothekenleiter:innen gemäß § 2 Apothekenbetriebsordnung nur von Apotheker:innen oder wenn dies nicht möglich ist, von Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen vertreten werden.
So sei es denkbar, dass PTA mit mindestens fünf Jahren Berufspraxis stundenweise einspringen. „Durch eine entsprechende Berufserfahrung haben PTA ein Gespür entwickelt, inwieweit sie den Kunden helfen können“, so Krauß. Möglich sei auch, die Vertretung an eine Weiterbildung zu knüpfen. Unabhängig von einer solchen Reform blieben die Länder in der Verantwortung, für ausreichend Pharmazie-Studienplätze zu sorgen, schreibt Krauß. „Wenn wir die pharmazeutische Versorgung auf hohem Niveau sichern wollen, dann geht das nur mit genügend Berufsnachwuchs.“
Gegen eine Kompetenzerweiterung hatte sich die ABDA ausgesprochen. § 7 Apothekengesetz sei in Gefahr. Demnach ist der/die Apothekenleiter:in zur persönlichen Leitung der Apotheke in „eigener Verantwortung“ verpflichtet. „Dieser Verpflichtung kann der Apothekenleiter nicht gerecht werden, wenn PTA in ‚eigener Verantwortung‘ Entscheidungen treffen, ohne dass der Apothekenleiter oder ein Apotheker die Möglichkeit hat, korrigierend einzugreifen.“ Auch Pharmazieingenieur:innen und Apothekerassistent:innen, die den/die Apotheker:in in seiner/ihrer Abwesenheit aus Besitzstandswahrung befristet vertreten dürfen, arbeiten unter Verantwortung des/der Apotheker:in und nicht in eigener Verantwortung, stellte Dr. Christiane Eckert-Lill im Oktober 2019 im Zuge der Novellierung des PTA-Gesetzes klar.
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