Die Urlaubstage für das laufende Jahr sind verplant und du wechselst von Vollzeit auf Teilzeit? Dann ändert sich die Summe deiner Urlaubstage. Hier kommt deine Rechenhilfe – so wird die Anzahl der Urlaubstage berechnet.
Apothekenmitarbeiter:innen in Vollzeit haben nach § 5 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) pro Kalenderjahr mindestens 34 Tage Urlaub (33 in Nordrhein). Wer länger als fünf Jahre zum Betrieb gehört, hat einen Tag mehr frei. Ohne Tarifbindung sind es mindestens 24 Tage. Wer Teilzeit in der Apotheke arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen.
Urlaubstage berechnen: So geht`s
Fest steht: Egal ob Mindestanspruch an Urlaubstagen oder Anspruch nach Tarifbindung – die genannte Zahl an freien Tagen bezieht sich auf eine Sechs-Tage-Woche; also sechs Werktage. Wer weniger Tage arbeitet, muss rechnen.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit = Urlaubstage pro Jahr / Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage in der Woche
Wie wird die Anzahl der Urlaubstage berechnet? Hier kommt die Formel: jährliche Urlaubstage geteilt durch sechs multipliziert mit den Arbeitstagen pro Woche. Das Ergebnis entspricht der Menge an Urlaubstagen, die du abfeiern kannst. Ein Beispiel: Du hast Anspruch auf 34 Tage Urlaub pro Jahr, arbeitest aber nur an drei Tagen pro Woche, dann kommst du auf 17 freie Tage.
Urlaub, Kündigung und Betriebseintritt im laufenden Jahr
Verlässt du die Apotheke im laufenden Kalenderjahr, wird dein Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Für jeden Monat, den du in der Apotheke gearbeitest hast, steht dir ein Zwölftel deines tariflichen oder gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu. Wechselst du im laufenden Kalenderjahr die Apotheke, gilt gleiches in deinem neuen Job. Hast du beispielsweise im April die Apotheke gewechselt, nutzt du die folgende Formel: Gesamtzahl Urlaubstage geteilt durch zwölf Monate multipliziert mit der Zahl an Monaten, die du in der Apotheke arbeitest. Daraus ergeben sich 26 Urlaubstage.
Achtung: Verlässt du die Apotheke in der zweiten Jahreshälfte, muss dir deine/e Chef:in mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gewähren.
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