Wollen Verbraucher:innen ihren Körper neben der regulären Ernährung zusätzlich mit Vitaminen, Calcium, Zink und Co. versorgen, kann das teuer werden. Denn die Kosten für Supplemente tragen sie meist selbst. Doch wann zahlt die Kasse für Vitamine und Mineralstoffe? Wir frischen dein Wissen auf.
Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Dauerbrennern in der Apotheke, und zwar nicht nur in der kalten Jahreszeit. Darüber, ob und wann die Einnahme von NEM wirklich sinnvoll ist, wird viel diskutiert. Fest steht jedoch: Die Kosten dafür tragen Kund:innen selbst. Schließlich sind Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel und damit von der Erstattung durch die Krankenkassen ausgeschlossen, stellt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz klar.
Und auch bei OTC-Produkten müssen Verbraucher:innen selbst in die Tasche greifen. Denn: „Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen“, heißt es vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Grundlage ist § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. So weit, so bekannt.
Vitamine, Mineralstoffe und Co.: Kasse zahlt bei medizinischer Indikation
Es gibt jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn bestimmte OTC-Präparate zur Behandlung spezifischer schwerer Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In diesem Fall können auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden – eine ärztliche Verordnung inklusive Begründung vorausgesetzt. Grundvoraussetzung für die Kostenübernahme ist neben dem Vorliegen einer medizinischen Indikation außerdem, dass es sich um zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel handelt. Legen Kund:innen dafür ein rosa Rezept in der Apotheke vor, muss lediglich die Zuzahlung kassiert werden.
Der G-BA stellt eine Übersicht zu den Ausnahmen bereit. Diese enthält auch Vitamine und Mineralstoffe, für die die Kasse die Kosten übernimmt. So können beispielsweise Eisen-Präparate verordnet und abgerechnet werden, wenn eine gesicherte Eisenmangelanaemie vorliegt. Gleich es gilt für Kaliumverbindungen bei Vorliegen einer Hypokaliaemie. Zu den weiteren Ausnahmen gehören unter anderem:
- Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit
- Calciumverbindungen als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit
- Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms
- Iodid und Iod-Verbindungen nur bei Schilddrüsenerkrankungen beziehungsweise zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
- Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen
- Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko
- Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
- Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig.
- Vitamin E (als Monopräparat) nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED)
- Wasserlösliche Vitamine (auch in Kombinationen) nur bei der Dialyse
- Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).
- Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson
Stolperfalle Folsäure: Wird die Einnahme von Folsäure in geringer Dosierung (0,4-0,8 mg) ärztlich empfohlen, um vor und während der Schwangerschaft einem Neuralrohrdefekt vorzubeugen, handelt es sich dabei nicht um eine Regelleistung der Kassen und die Kosten müssen mitunter selbst getragen werden, heißt es von den Verbraucherschützer:innen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Antibiotika für Kinder: Besser nicht zu früh?
Dass Antibiotika mit Bedacht verordnet werden sollten – Stichwort Resistenzen –, ist bekannt. Das gilt besonders, wenn diese bei Kindern …
Erhöht Milch das Risiko für Herzkrankheiten?
Milch- und Milchprodukte haben bei vielen Menschen einen festen Platz auf dem Ernährungsplan. Doch zu viel davon kann gefährlich werden, …
SVA tagt: OTC-Switch für Sildenafil und Co.?
Am 21. Januar 2025 tagt der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) zum ersten Mal im neuen Jahr. Auf der Agenda steht …