Ohne Händedesinfektion geht in der Corona-Pandemie weiterhin nichts, denn Hygiene ist das A und O. Kein Wunder, dass entsprechende Desinfektionsmittelspender weder beim Shoppen noch auf der Arbeit fehlen dürfen. Doch bei der Mitnahme vom Desinfektionsmittel von der Arbeit droht die Kündigung.
Zum Schutz vor Infektionen stellen viele Arbeitgebende ihren Angestellten weiterhin Masken und Möglichkeiten zur Händedesinfektion zur Verfügung, und zwar kostenlos. Doch einfach mitnehmen dürfen Angestellte Desinfektionsmittel nicht. Denn das stellt einen Diebstahl dar. Die Folge: Eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Was war passiert? Ein Angestellter soll im Rahmen seiner Arbeitszeit aus dem für alle Mitarbeitenden zugänglichen Materialschrank eine 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel im Wert von rund 40 Euro oder 300 Einzeldosen entnommen und in sein Auto gelegt haben. Diese hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter:innen kostenlos zur Verfügung gestellt, allerdings nur für die Nutzung am Arbeitsplatz. Beim Verlassen des Betriebs wurde der Mitarbeiter stichprobenmäßig kontrolliert, sodass die versuchte Mitnahme von Desinfektionsmittel herauskam. Der Arbeitgeber warf dem Angestellten daraufhin versuchten Diebstahl vor und kündigte ihm fristlos. Dagegen wehrte sich der Betroffene – jedoch erfolglos.
Vorsicht, Taschenkontrolle: Ein Blick in die Handtasche oder den Rucksack – die private Tasche – ist nur mit der Einwilligung der/des Beschäftigen erlaubt, erklärt der DGB. Und zwar selbst wenn ein begründeter Verdacht auf einen Diebstahl besteht.
Kostenloses Desinfektionsmittel: Mitnahme ist tabu
Laut dem Gericht lag ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. „Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen“, heißt es zur Begründung. Und genau dies treffe im verhandelten Fall zu. Denn durch das Lagern im privaten Auto hätten weder andere Kolleg:innen noch der Chef Zugriff darauf gehabt, was zudem einer gesundheitlichen Gefährdung gleichkommt. Es sei außerdem nicht glaubhaft, dass der Übeltäter das Desinfektionsmittel nur aus Gründen des Eigenschutzes an sich genommen habe.
Dass der Diebstahl letztlich nicht zustande kam, spielte in den Augen der Richter:innen ebenso wenig eine Rolle wie der Wert des „Diebesgutes“. Die Kündigung wegen der versuchten Mitnahme von Desinfektionsmittel war damit zulässig, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung. Denn das Fehlverhalten des Angestellten wiegt laut den Richter:innen schwer genug.
Mehr aus dieser Kategorie
KI in der Apotheke: Chef:innen müssen PTA schulen
Ob Routineaufgaben wie die Bestandsverwaltung, Rezeptprüfung oder Dokumentation sowie Unterstützung bei Medikationsanalysen und Wechselwirkungs-Checks – für den Einsatz von Künstlicher …
Minijob: Verdienstgrenze überschritten – Was gilt?
Egal ob als Nebentätigkeit, um das Apothekengehalt aufzubessern, oder als geringfügige Beschäftigung, um mehr Zeit für Privates zu haben – …
Krank im Urlaub: AU aus dem Ausland reicht (nicht)
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Doch nicht immer kann diese so unbeschwert verbracht werden, wie geplant. Stichwort Krankheit. …