Für isotonische Natriumchlorid-haltige Lösungen – Kochsalzlösungen – wurde ein Versorgungsmangel festgestellt. Dieser wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) bekanntgegeben.
Bereits vor Wochen haben Apotheken Alarm geschlagen, dass die anhaltenden Lieferengpässe die Versorgung der Patient:innen zunehmend gefährden. Dass dazu auch Kochsalzlösungen gehören, hatten unter anderem der Vorsitzende des Apothekerverbands Nordrhein Thomas Preis sowie das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium deutlich gemacht.
Das BMG berichtete dagegen lediglich über vorübergehende Engpässe, die nicht automatisch einen Versorgungsmangel bedeuten würden. Auch wenn von einer kurzfristigen Verbesserung der Situation ausgegangen wurde, hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt, Importe zur Überbrückung zu ermöglichen. Nun hat das BMG einen Versorgungsmangel bei Kochsalzlösungen bekanntgegeben.
Isotone Kochsalzlösung wird unter anderem in Form von Infusionen eingesetzt, um einen Mangel an Natrium oder Chlorid sowie Blutverluste bei Operationen oder in der Notfallbehandlung auszugleichen. Außerdem findet sie auch als Trägerlösung für Medikamente sowie zum Spülen von Kathetern, Wunden, Blase, Nase oder Augen Anwendung.
Versorgungsmangel bei Kochsalzlösungen erleichtert Importe
Am 17. Oktober wurde die Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin heißt es: „Der Bedarf an isotonischen natriumchloridhaltigen Lösungen kann derzeit nicht vollständig gedeckt werden, ungeachtet der bei den zugelassenen Arzneimitteln erfolgenden Produktion in maximaler Auslastung.“ Daher sind Importe notwendig, um die Versorgung zu sichern. Denn Kochsalzlösungen dienen der Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen und kommen beispielsweise bei Operationen sowie in der Krebstherapie zum Einsatz. Eine alternative gleichwertige Therapie steht nicht zur Verfügung, heißt es in der Mitteilung weiter.
Mit der Feststellung des Versorgungsmangels bei Kochsalzlösungen wird den zuständigen Behörden der Länder ermöglicht, im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu gestatten. Grundlage ist § 79 Absatz 5 und 6 AMG. Konkret dürfen beispielsweise Import-Arzneimittel in Verkehr gebracht werden, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Ebenso dürfen Arzneimittel in fremdsprachiger Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
Das BMG wird bekannt machen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.
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