Kaum in Kraft und schon die erste Änderung: Mit der bundesweiten Notbremse wurde auch eine Neuerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen – und zwar eine verschärfte Testpflicht für Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Angestellten nun zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten. Für Apotheken heißt das: Auch PKA bekommen zwei Tests pro Woche.
Seit dem 20. April gilt bundesweit: PTA, Apotheker:innen, Apothekenbot:innen sowie alle Angestellten mit Kundenkontakt und somit einem erhöhten Infektionsrisiko müssen von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot auf das Coronavirus erhalten. Nun bekommen jedoch auch PKA zwei Tests pro Woche, selbst wenn sie in der Regel keinen unmittelbaren Kundenkontakt haben. Denn die Dritte Änderungsverordnung zur Corona-ArbSchV schreibt nun für alle Beschäftigten in Präsenz, also denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, zwei Testangebote pro Woche vor.
Zwei Tests für alle Apothekenmitarbeiter:innen – auch für PKA
„Das Testen mindestens zweimal pro Woche ermöglicht eine noch schnellere Erfassung von infizierten Personen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten, erhöht den Schutz der Beschäftigten und dient der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens“, heißt es im entsprechenden Referentenentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil, der im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mitbeschlossen wurde.
Außerdem wurde die Frist zur Aufbewahrung von Nachweisen über die Beschaffung der Tests oder die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten von ursprünglich vier Wochen verlängert. Sie gilt nun bis zum Ende der neuen Corona-ArbSchV, also bis zum 30. Juni 2021. Unverändert bestehen bleibt dagegen die Regelung, dass das Testangebot für Angestellte nicht verpflichtend ist.
Übrigens: Fällt der Schnell- beziehungsweise Selbsttest positiv aus, sollte der/die betroffene Mitarbeiter:in nach Hause geschickt, das Ergebnis mittels PCR-Test überprüft und das Gesundheitsamt informiert werden. „Diesem allein obliegt die Entscheidung, wer unter Quarantäne gestellt wird und wie lange diese andauert“, heißt es von der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK). In der Regel stehen Personen bei dem Verdacht einer Infektion zumindest bis zum Ergebnis des PCR-Tests unter Quarantäne, die bei einem positiven Befund verlängert wird. In Sachen Lohnfortzahlung gilt dabei: „Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erhält der Arbeitnehmer weiterhin Lohn von seinem Arbeitgeber, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz zu beantragen (vgl. § 56 Abs. 5 IfSG)“, so die BLAK.
Neben der verschärften Testpflicht mit zwei Tests pro Woche auch für PKA und alle weiteren Beschäftigten gibt es auch beim Homeoffice Neuigkeiten. So gilt künftig für Arbeitnehmer:innen erstmals die Pflicht, ein Homeoffice-Angebot ihres/ihrer Arbeitgeber:in anzunehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn triftige Gründe dagegensprechen, beispielsweise weil es zu Hause technische Störungen oder keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt. Dies ist künftig nicht mehr in der Corona-ArbSchV festgehalten, sondern im Infektionsschutzgesetz.
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