Seit 1. Juli 2022 müssen sich auch die Apotheken, die vorlizensierte Serviceverpackungen in den Verkehr bringen, beim Verpackungsregister anmelden – so schreibt es das Verpackungsgesetz vor. Apotheken, die bis zum 1. Januar 2025 nicht bei LUCID registriert waren, müssen mit Strafen rechnen.
Laut Definition sind Serviceverpackungen Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber – beispielsweise der Apotheke – vor Ort befüllt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie der/die Kund:in selbst befüllt oder eine Person aus dem Unternehmen, um deren Übergabe an eine/n Endverbraucher:in zu ermöglichen oder zu unterstützen. In der Apotheke gehören Salbentiegel, Cremedöschen, Tütchen oder Textilbeutel zu den Serviceverpackungen. Außerdem ist es unerheblich, ob Kund:innen für die Verpackungen bezahlen und aus welchem Material diese sind.
Zwar sind Apotheken in der Regel nicht verpflichtet, sich an einem Entsorgungssystem von Verpackungen zu beteiligen, da sie meist nicht der Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind. Doch seit Juli 2022 sind auch Apotheken, die vorlizensierte Serviceverpackungen in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich beim Verpackungsregister LUCID zu registrieren und in der Checkbox ein Häkchen bei „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ zu setzen. Apotheken, die Versandhandel betreiben, sind systembeteiligungspflichtig für die Versandpackungen.
„Alle Unternehmen, die Waren produzieren, verpacken oder verpacken lassen und erstmals in Verkehr bringen, sind verpflichtet, bis zum Jahresende für 2025 einen Vertrag bei einem der Systembetreiber abzuschließen und ihre Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID zu hinterlegen“, hieß es von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im vergangenen Jahr. Ab Januar 2025 droht die ZSVR mit Konsequenzen. „Die ZSVR übergibt die Verstöße an die Vollzugsbehörden. Unternehmen drohen Geldstrafen, Einträge ins Gewerbezentralregister und es gilt ein sofortiges Verkaufsverbot ihrer Waren.“
Apotheken müssen sich nicht nur in LUCID registriert haben, sondern auch sicherstellen, dass für die verwendeten Verpackungen eine Beteiligung an einem dualen System besteht. Zwar übernimmt dies für vorlizensierte Verpackungen in der Regel der Lieferant, aber Apotheken sind für die ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich.
Zwar werden die Apotheken in ihrer Vertreiberrolle in der Regel nicht im Fokus der ZSVR stehen, so ein Apothekerverband, Apotheken mit Versandhandelserlaubnis sollten jedoch ihre Pflichten kennen und einhalten.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
E-Rezept: Friedenspflicht gilt auf unbestimmte Zeit
Weil die technischen Herausforderungen beim E-Rezept noch immer nicht behoben sind, wird die Friedenspflicht verlängert. Die Zusatzvereinbarung für E-Rezepte gilt …
ePA: Blick in eML für Apotheken Pflicht?
In wenigen Tagen startet die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in drei Modellregionen, bevor nach erfolgreichem Test der schrittweise flächendeckende …
Modellprojekt E-Hilfsmittelrezept: Apotheken müssen für Anschluss zahlen
Das E-Hilfsmittelrezept soll bundesweit ab Juli 2027 eingeführt werden. In einem Modellprojekt können für Versicherte einiger Krankenkassen schon jetzt elektronische …