Verpackungsgesetz: Apotheken müssen sich registrieren
Zum 1. Juli treten die Neuregelungen zur Registrierungspflicht in Kraft. Von den Änderungen zum Verpackungsgesetz sind auch Apotheken betroffen, denn dann müssen sich auch die Unternehmen registrieren, die vorlizensierte Serviceverpackungen in den Verkehr bringen – Stichwort Kruken und Co.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist bereits seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat die Verpackungsverordnung abgelöst. Die Vorgaben gelten für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen – inklusive Füllmaterial – in den Verkehr bringen. In der Apotheke sind dies beispielsweise Tüten und Co. sowie Rezepturgefäße.
Für diese sogenannten Serviceverpackungen gibt es jedoch die Möglichkeit der Vorlizensierung. So ermöglicht unter anderem § 2 Verpackungsgesetz den Apotheken, mit dem Lieferanten der leeren Verpackung zu vereinbaren, dass dieser sich an einem oder mehreren Systemen beteiligt und so die Systembeteiligungspflicht auf den Lieferanten übergeht. „Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über.“
Daran ändert sich zum 1. Juli zwar nichts, aber ab dem Tag besteht die Registrierungspflicht nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen – also auch Tüten und Primärpackmittel in der Rezeptur. Dazu informiert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID, welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben.“
Apotheken müssen sich also beim Verpackungsregister registrieren. Dazu teilt der Berliner Apotheker-Verein den Kolleg:innen mit: „Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel gegenüber dem Endverbraucher in den Verkehr bringt, bedeutet diese Erweiterung, dass sich dann faktisch jede Apotheke beim Verpackungsregister registrieren lassen muss.“ Dies betreffe Packmittel in der Rezeptur, die von der Apotheke befüllt und an Kund:innen abgegeben werden und für die bislang keine Registrierung erforderlich war.
Apotheken, die ausschließlich Serviceverpackungen als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringen, haben voraussichtlich ab Anfang Mai 2022 die Möglichkeit der Registrierung.
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