Winterzeit ist Erkältungszeit. In den Apotheken werden wieder vermehrt Vernebler zur Miete und zum Verbleib geliefert. Die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 – Aerosol-Inhalationsgeräte/Inhalationshilfen – zulasten der AOK Nordost ist im Versorgungsvertrag geregelt. Apotheken müssen für Vernebler für die unteren Atemwege eine Versorgungsanzeige stellen. Hier kommt ein Update.
Wollen Apotheken Hilfsmittel der Produktgruppe 14 zulasten der AOK Nordost versorgen, müssen sie dem Versorgungsvertrag beigetreten sein. Zudem muss eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung vorliegen. Diese muss enthalten:
- Bezeichnung der AOK und Kassennummer
- Diagnose
- allgemeine Hilfsmittelbezeichnung oder Produktart/siebenstellige Hilfsmittelnummer
- Versichertendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift)
- Krankenversicherungsnummer
- Vertragsarztnummer oder lebenslange Arztnummer oder Betriebsstättennummer; bei Krankenhausverordnungen das IK des Krankenhauses
- Ausstellungsdatum
- Status des/der Anspruchsberechtigten
- Kennzeichnung der Statusgruppen 6 und 7 des Verordnungsblattes
- Kennzeichnung für Unfall oder Arbeitsunfall, soweit zutreffend,
- Menge, soweit zutreffend,
- Unterschrift der verschreibenden Person
- Arztdaten (Name, Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer)
Das Rezept verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung zur Bewilligung vorgelegt wurde. Denn die Abgabe bedarf der vorherigen Zustimmung durch die AOK. „Ein Anspruch auf eine nachträgliche Genehmigung und Vergütung besteht grundsätzlich nicht“, heißt es im Versorgungsvertrag.
Vernebler für die unteren Atemwege
Wird in der Apotheke eine Verordnung über einen Vernebler für die unteren Atemwege – zur Miete oder zum Verbleib – und Zubehör vorgelegt, muss die Apotheke eine Versorgungsanzeige stellen. Und zwar immer. Die Anzeige wird postalisch übermittelt und muss enthalten:
- Name, Anschrift und IK des Leistungserbringers
- Versichertendaten (Name, Geburtsdatum, KV-Nummer)
- Art der Leistung und Gebührenpositionsnummer
- Abrechnungscode/Tarifkennzeichen (AC/TK) (Anlage 5)
- Kennzeichnung Erstvergütungspauschale/Folgevergütungspauschale
- Tag der Leistungserbringung und Versorgungszeitraum (TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ)
- Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer
- Kopie der Originalverordnung
Haben Apotheken die Versorgungsanzeige eingereicht, gilt die Versorgung für einen Zeitraum von einem Monat als genehmigt. Zudem können Apotheken maximal zwei Folgeversorgungen bei der Kasse anzeigen.
Stellt die Kasse im Rahmen des Prüfverfahrens fest, dass der/die Versicherte bereits von einer anderen Apotheke versorgt wird, werden Apotheke und Versicherte von der Kasse entsprechend informiert. Achtung, die Apotheke kann die Erstvergütungspauschale und die Verbrauchsmaterialien dennoch abrechnen.
Wünschen Versicherte eine höherpreisige Versorgung, muss die Apotheken über die entstehenden Mehrkosten informieren und diese von Versicherten aus eigener Tasche bezahlt werden. Zudem muss die „Eigenerklärung des Anspruchsberechtigten zu Mehrkosten“ von Versicherten unterschrieben werden.
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