Mehrarbeit steht für viele Apothekenangestellte angesichts von Personalmangel, Lieferengpässen und Co. an der Tagesordnung. Auch neue Kolleg:innen bleiben davon mitunter nicht verschont. Doch verkürzt sich bei Überstunden die Dauer der Probezeit?
Überstunden sind auch in der Probezeit erlaubt und können von dem/der Chef:in angeordnet werden. Vorausgesetzt, damit werden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes – maximal 48 Wochenstunden, Einhalten der vorgeschriebenen Pausen- und Ruhezeiten – nicht verletzt. Für geleistete Überstunden besteht Anspruch auf Vergütung inklusive Zuschläge, und zwar auch in der Probezeit. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag erhalten Apothekenmitarbeitende im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) für jede extra geleistete Stunde laut § 8 Absatz 1 eine Grundvergütung von 1/169 des Tarifgehalts (entspricht 39 Wochenstunden für 4,33 Wochen). Hinzukommen folgende Zuschläge:
- von der 1. bis zur 10. Stunde: 15 Prozent der Grundvergütung
- ab der 11. Stunde: 25 Prozent der Grundvergütung.
Achtung: Zwar können Angestellte auch freiwillig Mehrarbeit leisten, beispielsweise um in der Probezeit Engagement zu zeigen oder Aufgaben zu beenden. Dafür braucht es jedoch zumindest das Okay des/der Chef:in, um anschließend die entsprechende Bezahlung geltend machen zu können.
Doch können Überstunden in der Probezeit diese verkürzen? Ein Urteil des Arbeitsgerichts Suhl schafft Klarheit.
Überstunden verkürzen Probezeit nicht
Geklagt hatte ein Angestellter, der kurz vor dem Ende seiner sechsmonatigen Probezeit die Kündigung erhalten hatte. Diese betrachtete der Mann jedoch als unzulässig. Der Grund: Zum Zeitpunkt des Erhalts wäre die Probezeit bereits beendet gewesen, sodass nicht mehr die zweiwöchige, sondern die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten war. Denn der Beschäftigte habe während der Probezeit Überstunden im erheblichen Ausmaß geleistet. Damit habe er die erforderlichen Arbeitsstunden pro Monat bereits frühzeitig abgeleistet, wodurch sich die Probezeit automatisch verkürzt habe.
Dem widersprachen die Richter:innen jedoch. Denn: Die Probezeit bemesse sich ausschließlich nach dem Kalender – sprich den vertraglich vereinbarten Daten für die Dauer – und sei damit unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Somit haben Überstunden dem Gericht zufolge keinen Einfluss auf die Dauer der Probezeit. Die Probezeit kann demnach nur mit Einverständnis beider Parteien und nach schriftlicher Vereinbarung verkürzt werden. Die erhaltene Kündigung ging damit fristgerecht ein und das Arbeitsverhältnis wurde rechtmäßig beendet.
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