Verdacht auf Täuschung: Chef:in darf Detektiv:in anheuern
Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Kein Wunder, dass Chef:innen entsprechenden Übeltäter:innen auf die Schliche kommen möchten. Die gute Nachricht: In puncto Mitarbeiterüberwachung gibt es klare Grenzen. Die schlechte Nachricht: Im Zweifel können Arbeitgebende dennoch ein/e Detektiv:in anheuern.
So manche/r Chef:in würde am liebsten ständig im Blick haben, was die Angestellten so treiben. Immerhin ist Vertrauen zwar gut, aber Kontrolle besser. Das heimliche Installieren einer Videokamera im HV, um die Mitarbeitenden bei der Arbeit zu überwachen, ist jedoch unzulässig, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Doch was gilt, wenn die Apothekenleitung glaubt, dass du außerhalb der Apotheke in puncto Arbeitszeit schummelst, beispielsweise beim Botendienst oder durch vorgetäuschte Krankheit? Dürfen Chef:innen eine/n Detektiv:in zur Überwachung anheuern?
Begründeter Verdacht: Arbeitgebende können Detektiv:in anheuern
Die schlechte Nachricht für Arbeitnehmende: Ja. Und es kommt sogar noch „dicker“: Im Zweifel müssen Beschäftigte auch noch selbst die Kosten dafür tragen. Aber der Reihe nach. Um eine/n Detektiv:in zur Mitarbeiterüberwachung anheuern zu dürfen, braucht es zunächst einmal einen begründeten Verdacht. Immerhin handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der auch noch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt. Stichwort heimliche Bildverarbeitung. Es gilt also abzuwägen, ob das Interesse des/der Arbeitgeber:in schwerer wiegt als das des/der Arbeitnehmer:in.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein/e Kund:in in der Apotheke berichtet, dass sie den/die Botendienstfahrer:in schon mehrfach beim Einkaufen getroffen hat, obwohl diese/r eigentlich angegeben hatte, auszuliefern. Gleiches gilt, wenn Kolleg:innen ein/e erkrankte/n Mitarbeiter:in beim Shoppen oder anderen Freizeitaktivitäten treffen, die im Kontrast zur Genesung stehen. Doch selbst bei einem Verdacht darf keine ständige Überwachung erfolgen, sondern lediglich eine möglichst datensparsame und punktuelle. Hinzu kommt, dass vor dem Anheuern eines/einer Detektiv:in erst alle anderen milderen Maßnahmen zur Aufklärung genutzt wurden.
Beweist der/die Detektiv:in den vorherigen Verdacht, können Chef:innen die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen, beispielsweise eine Kündigung aussprechen und die Kosten für die Überwachung sogar auf den/die Übeltäter:in abwälzen, immerhin hat er/sie die Pflichtverletzung begangen.
Achtung: Wenn Arbeitgebende jedoch ohne konkreten Verdacht ein/e Detektiv:in anheuern, steht Arbeitnehmenden Schadenersatz zu.
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