Bei Rezepten mit dem Kostenträger „BG-Verbindungsstelle-Ausland“ ist Vorsicht geboten. Apotheken sollen die Verordnungen als Privatrezepte behandeln, denn die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) will die Kosten nicht übernehmen. Die DGUV stellt die Sache klar.
Konkret geht es um Rezepte mit dem Institutionskennzeichen (IK) 121192399 – Verbindungsstelle (DVUA) CZ, EE, FI, IS, IL, LV, LT, LU, NL, PL, SE. Die Verordnungen wurden retaxiert. Die Begründung der DGUV: Der ausländische Kostenträger hat die Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verweigert.
Die Entscheidung der Kostenübernahme treffe aber nicht die Deutsche Verbindungstelle Unfallversicherung-Ausland. Denn diese agiere lediglich als aushelfender Träger. Das Votum hat der zuständige ausländische Kostenträger. Dieser entscheide, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den geltenden Rechtsvorschriften vorliege.
Zwar heißt es in § 3 DGUV-AVV „Der Apotheker ist zur Überprüfung der Angaben des Arztes […] sowie der Anspruchsberechtigung des Versicherten gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht verpflichtet; der auf der ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung angegebene Unfallversicherungsträger ist zur Zahlung verpflichtet.“ Doch § 3 sei nur bedingt anwendbar, da die Verbindungstelle-Ausland nicht der Unfallversicherungsträger ist.
Verbindungsstelle-Ausland: Wie sollen sich Apotheken verhalten?
- Die ABDATA hat die Institutionskennzeichen der Verbindungsstellen zum 1. März gelöscht.
- Apotheken sollten Verordnungen zu Lasten einer Verbindungsstelle als Privatrezept behandeln.
Außerdem sollen die Softwarehäuser einen automatischen Hinweis einbauen, dass das IK zu einer Verbindungsstelle-Ausland der Berufsgenossenschaft gehört, die Erstattung fraglich ist und der Vorgang als Privatrezept abgerechnet werden soll.
DGUV stellt Sache klar
Dazu teilt die DGUV mit: „Die Behauptung, die DGUV übernehme die Kosten für die im Ausland versicherten Personen nicht, ist sachlich falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Kostenübernahme durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) die Vorlage eines vom zuständigen Unfallversicherungsträger ausgestellten Dokuments voraussetzt, das der Person einen Sachleistungsanspruch in Deutschland bescheinigt.“ Fehle diese Anspruchsbescheinigung, werde diese von der DVUA beim zuständigen ausländischen Unfallversicherungsträger schnellstmöglich angefordert. Wird keine Anspruchsbescheinigung ausgestellt, kann die DVUA die Kosten nicht übernehmen.
Die Empfehlung, Verordnungen zulasten der Verbindungsstelle Ausland grundsätzlich als Privatrezept zu behandeln, wurde nicht mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgestimmt. Außerdem benachteiligt die Empfehlung die nach Artikel 36 EU-Verordnung Nr. 883/2004 im Rahmen der Sachleistungsaushilfe zu betreuenden Personen. „Selbst Personen, die über eine gültige Anspruchsbescheinigung verfügen, sind dadurch gezwungen, ihre Medikamente immer selbst zu bezahlen. Sie werden dadurch nicht mehr so behandelt, als ob sie in Deutschland versichert wären. Dies widerspricht den europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“, so eine DGUV-Sprecherin.
Das sind die betroffenen IK:
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Ausland: 120592541
- Verbindungsstelle (DVUA) CY, GB, MT, Quebec: 121192377
- Verbindungsstelle (DVUA) CZ, EE, FI, IS, IL, LV, LT, LU, NL, PL, SE: 121192399
- Verbindungsstelle (DVUA) Belgien (BE), Irland (IE): 121192402
- Verbindungsstelle (DVUA) BA, HR, ME, MK, RS, SI: 121192413
- Verbindungsstelle (DVUA) Italien (IT), Norwegen (NO): 121192424
- Verbindungsstelle (DVUA) BR, CH, ES, FR, PT, SK: 121192435
- Verbindungsstelle (DVUA) AT, BG, HU, LI, MD, RO: 121192446
- Verbindungsstelle (DVUA) DK, GR, MA, TN, TR: 121192457
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