Die Vorgaben zum Entlassmanagement sind so komplex, dass Fehler bei der Abgabe vorprogrammiert sind. Verschiedene Ausnahmen erleichtern zwar die Versorgung der Patient:innen, doch erschweren den Durchblick und die Routine. So auch die Möglichkeit, zulasten der Ersatzkassen Packungen oberhalb des kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichens abzugeben.
Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen generell nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung oder kleiner abgegeben werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme.
Der Verband der Ersatzkassen und der DAV haben in § 6 Arzneiversorgungsvertrag festgeschrieben, dass auch Packungen im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden dürfen, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreiten. Vorausgesetzt, es sind keine anderen Packungen im Handel – sind nicht gelistet. Dies gilt, wenn die verordnete Packung das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet.
Ist dies der Fall, müssen Apotheken bei der Abgabe zulasten von Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH oder TK das Sonderkennzeichen 06460731 auf das Rezept aufdrucken. Außerdem darf ein handschriftlicher Vermerk nicht fehlen.
Entlassmanagement: Was gilt noch?
Außerdem darf auch im Rahmen des Entlassmanagements nicht mehr als verordnet geliefert werden. Ist eine N3 verordnet, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache und ohne Aufdruck eines Sonderkennzeichens die Packungsgröße auf N1 oder kleiner ändern.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert, kann eine N2 oder kleiner geliefert werden. Sind weder N1 noch N2 definiert, sollte eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert, aber nicht im Handel, dann darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden – bei Primärkassen maximal eine N2. Für die Ersatzkassen gilt: Der/die Abgebende muss die kleinste im Handel befindliche Packung liefern und den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken sowie das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Achtung, bei Betäubungsmitteln gelten die Vorgaben nicht. Gemäß Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) muss die stückgenaue Abgabe erfolgen. Eine Kürzung oder Änderung der Abgabemenge ist ohne neues Rezept nicht möglich.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …
Kondom schlägt Pille: Wenig Vertrauen in hormonelle Kontrazeptiva
Pille, Kondom, Spirale, Portiokappe oder Zyklus-App: In Sachen Verhütung stehen verschiedene Methoden zur Wahl. Dabei zeigt sich: Das Kondom hat …