Vaterschaftsurlaub: Kein Anspruch, kein Schadenersatz
Über den sogenannten Vaterschaftsurlaub wird immer wieder diskutiert. Dabei ist dieser EU-weit vorgeschrieben. Doch wie immer gibt es Ausnahmen. Auch hierzulande besteht demnach kein Recht auf Vaterschaftsurlaub. Und auch Schadenersatz für dessen Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden, zeigt ein Urteil.
Während in einigen Ländern nicht nur für Frauen in den ersten Wochen vor und nach der Geburt des eigenen Kindes der Mutterschutz gilt, sondern auch das zweite Elternteil die Möglichkeit von bezahlten freien Tagen hat, ist dies in anderen Staaten Fehlanzeige. Das soll sich ändern. Denn seit knapp fünf Jahren ist die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige in Kraft. Darin geregelt ist unter anderem das Recht auf Vaterschaftsurlaub, das alle Mitgliedsstaaten ihren Bürger:innen gewähren müssen, und zwar für wenigstens zehn Tage und unter Fortzahlung des Gehaltes.
Auch hierzulande sollte die Regelung durchgesetzt werden. Stichwort Familienstartzeit. Eigentlich. Denn bis heute besteht kein Anrecht darauf. Ein Vater sah dies als Verstoß gegen EU-Recht und klagte auf Schadenersatz für nicht gewährten Vaterschaftsurlaub – vergeblich.
Wegen Elternzeit: Kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub
In Artikel 4 der EU-Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss.“ Das Ziel: die Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern gleichmäßiger aufteilen und den Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern fördern. Bis zum 2. August 2022 sollten EU-weit entsprechende gesetzliche Regelungen getroffen und umgesetzt werden.
Dass dies bis heute nicht geschehen ist und somit weiterhin regulär Urlaub genommen werden muss, um nach der Geburt für Mutter und Kind da zu sein, wollte ein Vater nicht hinnehmen und verlangte Schadenersatz, weil ihm kein Vaterschaftsurlaub gewährt wurde. Das Landgericht Berlin erteilte ihm jedoch eine Absage.
Der Grund: Wie auch vom Familienministerium angeführt, gewähre die EU-Richtlinie eine Ausnahme, wenn Mitgliedsstaaten durch eine andere Regelung die Freistellung des zweiten Elternteils nach der Geburt ermöglichen. Stichworte Elternzeit und Elterngeld. „Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Somit besteht weder Anspruch auf Vaterschaftsurlaub noch ein Recht auf Schadenersatz für dessen Nicht-Gewährung, so das Urteil, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.
Übrigens: Der Bundesrahmentarifvertrag spricht Apothekenangestellten bei der Geburt des eigenen Kindes – genau bei der „Niederkunft der Ehefrau“ – einen Tag bezahlten Sonderurlaub zu.
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