Erfolg für Verbraucherschützer:innen: Die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehen gemeinsam gegen unzulässige Werbung mit Corona-Bezug vor. Im Fall von Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspülung bekamen sie nun vor Gericht Recht. Demnach ist die Anti-Corona-Werbung für das Medizinprodukt unzulässig.
„Hersteller von Mundspülung darf nicht mehr mit Corona-Bezug werben“, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Verbraucherzentralen, die es sich mit dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ zur Aufgabe gemacht haben, Verbraucher:innen vor irreführender Werbung zu bewahren. Betroffen ist davon auch die Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspülung, die zeitweise als eine Art „Corona-Prophylaxe“ beworben wurde. Damit ist nun Schluss, denn ein Gericht untersagt Hersteller Dr. Wolff die Anti-Corona-Werbung.
Der Reihe nach: Im Frühjahr 2021 informierte Dr. Wolff darüber, dass die Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspülung die Viruslast im Speichel um etwa 90 Prozent reduzieren soll, und zwar für etwa sechs Stunden – auch bei Corona-Patient:innen. Dies wurde anhand von Studiendaten belegt.
Dennoch dürfe das Produkt nach Auffassung der Verbraucherschützer:innen nicht mit einer Anti-Corona-Wirkung beworben werden. Der Grund: Es handele sich nicht nur um irreführende Bewerbung, sondern auch um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, wonach das Versprechen einer Verhütung oder Linderung von Krankheiten wie Covid-19 bei Arzneimitteln und Medizinprodukten verboten ist. Das sah Dr. Wolff anders und weigerte sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung für die Anti-Corona-Werbung zu unterschreiben. Der Fall landete vor Gericht, das nun eine Entscheidung gefällt hat.
„Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 08.06.2022 statt (Aktenzeichen: 16 O 54/21). Damit darf ,Linola sept‘-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen“, heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherzentralen. Demnach ist ab sofort Schluss mit der Anti-Corona-Werbung für die Mund- und Rachenspülung.
Die Wirkung des Produkts werde dagegen nicht infrage gestellt, betonte Dr. Wolff zuletzt.
Schluss mit Anti-Corona-Werbung auch bei algovir Nasenspray
Doch damit nicht genug: Auch die Online-Apotheke APONEO wurde von den Verbraucherschützer:innen abgemahnt. Der Grund: Sie hatte das Medizinprodukt algovir Erkältungsspray nach Auffassung der Verbraucherzentralen ebenfalls unzulässig als „Nasenspray gegen Corona“ beworben. APONEO habe bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherschützer:innen.
Kurios: Der Hersteller des Nasensprays selbst wurde von den Verbraucherzentralen offenbar nicht abgemahnt. Und das, obwohl er im Frühjahr 2021 wiederholt Studienergebnisse zur Wirksamkeit des Sprays gegen SARS-CoV-2 inklusive Mutationen veröffentlicht und somit ebenfalls eine Anti-Corona-Werbung betrieben hatte. „Jüngst durchgeführte In-vitro-Tests zeigen, dass der aus Rotalgen gewonnene und im Nasenspray algovir enthaltene Wirkstoff Carragelose die britische, südafrikanische und brasilianische Variante des SARS-CoV-2-Virus inaktivieren kann. Damit bleibt algovir selbst bei steigender Prävalenz dieser Virus-Mutanten eine effektive Option, über die allgemeinen Hygienemaßnahmen hinaus das Risiko einer Covid-19-Infektion zu minimieren – auch für Schwangere, Stillende und Kinder ab einem Jahr“, hieß es beispielsweise im Mai 2021 in einer Pressemitteilung.
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