Urlaub, Weihnachten und Co.: Sonderzahlung (nicht) für alle?
Bald ist es wieder soweit: Die jährliche Sonderzahlung steht schon bald vor der Tür. Doch darüber freuen dürfen sich nicht alle Arbeitnehmenden. Im Gegenteil. Mitunter profitieren nicht einmal alle Kolleg:innen in der Apotheke davon. Aber ist es überhaupt erlaubt, wenn die Sonderzahlung nicht für alle gilt?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt für tarifbeschäftigte Apothekenmitarbeiter:innen. Denn der Bundesrahmentarifvertrag schreibt in § 18 vor: „Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.“ Und auch wenn der/die Chef:in bereits mehrere Jahre in Folge Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt hat, kannst du dieses einfordern. Stichwort betriebliche Übung. Bleibt jedoch die Frage, ob es die Sonderzahlung für alle Angestellten in der Apotheke gibt und ob Unterschiede bei der Höhe zulässig sind.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) liefert die Antwort. Demnach gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Chef:innen müssen die Bedingungen für den Erhalt so fassen, „dass einzelne Beschäftigte von der Zahlung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen werden.“ Das bedeutet: Profitieren einige Mitarbeiter:innen von der Finanzspritze, bekommen alle die Sonderzahlung – oder?
Sonderzahlung für alle? Ausnahmen bestätigen die Regel
Es gibt Ausnahmen: „Sollten Beschäftigte im Einzelfall doch unterschiedlich behandelt werden, so geht das nur, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen kann und seine Entscheidung konkret begründet“, heißt es vom DGB weiter.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn bestimmte Mitarbeiter:innen aufgrund ihrer Qualifikationen unbedingt im Betrieb gehalten werden sollen, weil sie kaum zu ersetzen sein dürften. In derartigen Fällen kann es zulässig sein, dass die Sonderzahlung nicht für alle gilt, sondern nur für ausgewählte Kolleg:innen.
Auch die Höhe darf abweichen
Und was gilt in Sachen Höhe der Zahlung? Darf sich diese unterscheiden? Auch hier gilt generell der Gleichbehandlungsgrundsatz. „Beschäftigte, die die gleiche Tätigkeit ausführen, müssen gleich bezahlt werden; das gilt auch im Falle von Jahressonderzahlungen“, stellt der DGB klar. Auch hier können jedoch objektive Gründe Ausnahmen möglich machen, sodass es die Sonderzahlung zwar für alle gibt, jedoch in unterschiedlich hohen Beträgen.
Gibt es aber keine offensichtlichen Unterschiede zwischen Kolleg:innen, ist eine Ungleichbehandlung unrechtmäßig. „Eine Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer/innen innerhalb einer sachnah ausgewählten Gruppe ist nicht rechtens. Für einen einzelnen Arbeitnehmer kann sich in diesen Fällen ein Anspruch auf eine höhere Gratifikationszahlung aus den im Arbeitsrecht anerkannten Grundsätzen Gleichbehandlung und Gleichberechtigung ergeben“, heißt es von der Gewerkschaft ver.di.
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