Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr – auch in 2020, obwohl aufgrund der Corona-Krise alles anders ist. Die Pandemie hat auch in den Apotheken für einen Ausnahmezustand gesorgt, umso wichtiger ist die Erholung. Allerdings stellen sich in Zeiten von Kurzarbeit oder Arbeiten in Schichten einige Fragen. Was ist zu beachten und welche Pflichten haben PTA?
Der Urlaub dient der Erholung und sollte daher möglichst zusammenhängend genommen werden. Laut Bundesrahmentarifvertrag haben PTA Anspruch auf 34 freie Werktage (in Nordrhein sind es 33 Tage), für all diejenigen, deren Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Auf eine Sechs-Tage-Woche heruntergebrochen sind das 5,6 Wochen zum Seele baumeln lassen, Weltenbummeln, Erholen, Abschalten und Akkuaufladen. PTA, die fünf Jahre ununterbrochen in einer Apotheke arbeiten, haben einen Tag mehr Urlaub.
Wer Teilzeit in der Apotheke arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Dazu werden 34 freie Tage durch sechs geteilt und mit der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden, multipliziert. Hier ein Beispiel: Wer zwei Tage pro Woche arbeitet, hat elf Tage Urlaub pro Jahr. Besteht keine Tarifbindung, gibt es bei einer Sechs-Tage-Woche vier Wochen und entsprechend 24 Werktage Urlaub.
Der Jahresurlaub muss bis zum Ende des Jahres genommen werden und sollte möglichst nicht in das neue Jahr übertragen werden. Lässt sich das jedoch aufgrund von Krankheit oder betrieblichen Gründen nicht vermeiden, sollten die Urlaubstage bis zum 31. März des neuen Jahres verbraucht werden. Daran ändert auch die Pandemie nichts.
Urlaub und Minusstunden im Schichtbetrieb
Während der Corona-Pandemie arbeiten viele Teams in festen Schichten. Unter Umständen wird nicht mehr die vertraglich vereinbarte Stundenzahl gearbeitet und es fallen Minusstunden an. Bei einem Jahresarbeitszeitkonto kann die wöchentliche Stundenzahl auf bis zu 75 Prozent gekürzt werden. Bis zum Jahresende ist Zeit, um das Minus auszugleichen. Ist der Urlaub in Gefahr, um die Minusstunden wettzumachen? „Generell dürfen Minusstunden mit Überstunden, aber nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden“, so die Apothekengewerkschaft Adexa.
Hat der Mitarbeiter feste Arbeitszeiten vereinbart, befindet sich der Chef im Annahmeverzug und muss die Arbeitsleistung annehmen. Minusstunden entstehen nicht.
Urlaub verschieben
„Einen Anspruch darauf, dass ein bereits genehmigter Urlaub verschoben wird, gibt es nicht“, sagt Rechtsanwältin Minou Hansen von der Adexa. In der aktuellen Situation sind Verständnis und Kulanz gefragt – beide Seiten, Chef und PTA, sollten gemeinsam eine Lösung finden. „Wir haben hier die Erfahrung gemacht, dass es auch einigen Arbeitgebern durchaus Recht ist, wenn verschoben wird. Zum Beispiel, damit ein Schichtbetrieb aufrechterhalten werden kann“, so Hansen.
Genehmigter Urlaub muss nur in Notfällen verschoben werden. „Vorstellbar wäre dies, wenn sich alle Vertretungsberechtigten infiziert hätten. Dann könnte man den Urlaub der letzten gesunden Approbierten zurücknehmen, um eine Schließung der Apotheke zu vermeiden“, so Hansen. Ein möglicher Schichtbetrieb reiche nicht aus. „Mit diesem Argument könne in 2020 nämlich, je nach Entwicklung der Krise, eventuell gar kein Urlaub mehr genommen werden“, so die Adexa.
Urlaub während der Kurzarbeit
Urlaub darf auch während der Kurzarbeit genommen werden. Arbeitnehmer sollten vor Antritt der Kurzarbeit, Überstunden und Resturlaub verbraucht haben. „Allerdings kann niemand dazu verpflichtet werden, den Urlaub aus 2020 vor Beginn der Kurzarbeit zu nehmen“, so die Adexa. Während des Urlaubs wird trotz Kurzarbeit das volle Gehalt gezahlt. Verankert ist dies in § 11 Bundesurlaubsgesetz: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. […] Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.“
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