Während einige Angestellte nie krank werden, fehlen andere dagegen beinahe ständig aufgrund von Krankheit. Das stellt nicht nur die Geduld bei den Kolleg:innen auf die Probe, sondern auch bei dem/der Chef:in. Weil bei zu vielen Krankentagen die Kündigung drohen kann, entscheiden sich einige Arbeitnehmende für Urlaub anstelle einer Krankmeldung. Doch ist das erlaubt?
Bis zu 30 Tage krankheitsbedingte Abwesenheit pro Jahr müssen Chef:innen bei ihren Angestellten hinnehmen, informiert die Gewerkschaft IG Metall. Bei PTA mit einer Sechs-Tage-Woche entspricht dies insgesamt fünf Wochen. Für bis zu sechs Wochen besteht außerdem laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. So weit, so bekannt.
Übersteigen die Fehlzeiten die 30-Tage-Marke, gilt dies als unzumutbar und dient unter Umständen als Grund, um krankheitsbedingt gekündigt werden zu können. Doch ist es zulässig, statt einer erneuten Krankmeldung einfach Urlaub zu nehmen, um dies zu vermeiden?
Kein Urlaub statt Krankmeldung
Generell gilt: Warum du Urlaub nehmen möchtest, musst du der Apothekenleitung nicht mitteilen. Denn wie genau du deine freien Tage gestaltest – ob zu Hause auf dem Sofa, am Strand oder bei der Gartenarbeit – ist Privatsache. Somit ist es theoretisch auch möglich, statt einer Krankmeldung Urlaub zu nehmen, ohne dies dem/der Chef:in mitzuteilen.
Doch Achtung: Bekommt die Apothekenleitung mit, dass du eigentlich krank bist, darf er/sie den Urlaub nicht genehmigen. Denn der vorgesehene Zweck der Erholung wird dadurch nicht erfüllt und Vorgesetzte können gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, wenn sie trotzdem zustimmen. Hinzukommt, dass bei Abwesenheit, egal ob durch Urlaub oder Krankheit, in der Apotheke Ersatz für dich gefunden werden muss, und zwar meist spontan.
Unterschiede kann es dagegen in puncto Lohn geben. Denn ist der Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft, kommt das Krankengeld ins Spiel, das 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettogehalts beträgt. Für Urlaubstage gibt es gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz jedoch Urlaubsentgelt, dass sich in der Regel am Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bemisst.
Krankmeldung mit Ansage
Und was gilt bei einer planbaren Krankheit – beispielsweise bei einem ambulanten Eingriff, der den gesamten Tag in Anspruch nimmt – Krankmeldung oder Urlaub? Hier kommt es darauf an, ob es um eine medizinisch notwendige Behandlung wie eine langfristig geplante Weisheitszahn-Operation geht oder nicht. Ist dies der Fall, sollte bereits im Voraus eine Krankmeldung beziehungsweise Information an den/die Chef:in erfolgen. Handelt es sich dagegen um eine aus medizinischer Sicht nicht notwendige Schönheitskorrektur, zählt dies als Privatvergnügen beziehungsweise selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, sodass Urlaub genommen werden sollte.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Diamorphin: Zugang zu „Heroin“ auf Rezept soll erleichtert werden
Diamorphin kommt in der Substitutionstherapie zum Einsatz. Seit 2009 gibt es das „Heroin“ auf Rezept. Seitdem ist die Zahl der …
Adexa-Positionspapier: Aufstiegschancen für PTA
Am 16. Dezember stellt Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Vertrauensfrage und ebnet damit den Weg für Neuwahlen. An die neue …