Update Entlassrezept
Beim Entlassrezept sind die formellen Anforderungen so komplex, dass kaum eine Verordnung korrekt ausgestellt ist. Mit dem Schiedsspruch wurden einige Unsicherheiten und Retaxmöglichkeiten ausgeschlossen. Ein Überblick.
Entlassrezepte müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Muster 16-Formulare müssen den Aufdruck „Entlassmanagement“ tragen. Fehlt dieser, ist ein neues Rezept mit rotem Diagonalaufdruck nötig. Zudem sind Entlassrezepte im Statusfeld mit 04 oder 14 gekennzeichnet. Ist dies nicht der Fall, aber die Verordnung als Entlassrezept zu erkennen, kann das Feld auch leer bleiben.
Es ist außerdem kein Retaxgrund, wenn das Feld Betriebsstättennummer (BSNR) nicht mit der Codierleiste übereinstimmt, aber die BSNR in der Codierleiste mit 75 oder das Standortkennzeichen mit 77 beginnt.
Dos:
LANR ergänzen
Fehlt die Lebenslange Arztnummer (LANR) und das Rezept ist als Entlassverordnung erkennbar, darf die Apotheke heilen – auch bei BtM- und T-Rezepten – und die LANR aus dem Stempel ergänzen. Ist dort keine angegeben, kann die Pseudonummer „444444400“ eingesetzt werden.
Unterschiedliche Vorgaben gelten, wenn die Facharztbezeichnung fehlt oder ein Aufkleber im Personalienfeld aufgebracht ist. Beides ist bei BtM- und T-Rezepten nicht zulässig – sonst aber kein Problem.
N1, N2, N3
Im Rahmen des Entlassmanagements kann nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) verordnet und abgegeben werden. Doch wie immer gibt es Ausnahmen.
Generell gilt: Apotheken können jede Packung bis zur kleinsten Normgröße gemäß PackungsV ohne Arztrücksprache abgeben.
Ist nach PackungsV für das verordnete Arzneimittel als kleinste Normgröße eine Normgröße definiert und diese nicht im Handel, dann muss die Apotheke auf den Kostenträger achten. Denn bei Primärkassen ist keine Abgabe möglich, bei Ersatzkassen hingegen schon. Dann kann die nächstgrößere Packung mit Vermerk und Angabe der Sonder-PZN 06460731 geliefert werden.
Was wäre wenn:
- N1, N2, N3 definiert und alle Normgrößen sowie eine kleinere Packung im Handel: es kann N1 oder kleiner abgegeben werden
- N1, N2, N3 definiert, aber nur N2, N3 und Packungen kleiner N1 im Handel: es kann kleiner N1 abgegeben werden
- N1, N2, N3 definiert, aber nur N2 und N3 im Handel: keine Abgabe zulasten der Primärkassen, bei Ersatzkassen kann eine N2 abgegeben werden (Sonder-PZN und Doku)
- nur N2 und N3 definiert und im Handel, ebenso wie Packungen kleiner N2: es kann eine N2 oder kleiner abgegeben werden
- nur N3 definiert und im Handel, ebenso wie Packungen kleiner N3: es kann eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
Don`ts
Rücksprache bei Mengenänderung
Rezepturen können für die Dauer von sieben Tagen verordnet werden. Wird der Bedarf überschritten, können Apotheken bei einem Rezept zulasten der Primärkassen auch ohne Arztrücksprache die Menge auf eine Reichdauer von bis zu sieben Tagen anpassen. Bei Ersatzkassen ist dies nicht nötig, hier ist die verordnete Menge maßgebend.
Sind sonstige Produkte wie beispielsweise Verbandstoffe, Diätetika, Medizinprodukte oder Teststreifen für einen Bedarf von mehr als sieben Tagen verordnet, kann auch ohne Arztrücksprache die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Menge für eine Reichdauer von sieben Tagen abgegeben werden. Allerdings ist ein entsprechender Vermerk nötig.
Was gilt bei Hilfsmitteln zum Verbrauch wie Kanülen?
Es ist der Bedarf für sieben Tage zu liefern. Sind allerdings nur größere Packungen im Handel, ist eine Kostenübernahme nötig. Auch hier gibt es Ausnahmen, die in den jeweiligen Hilfsmittelverträgen fest verankert sind.
Sind Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, verordnet, gibt es keine Begrenzung der Verordnungsdauer.
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